Abmahnmonitor

Markenrechtsverstöße: Werbung mit TÜV-Siegeln nur eingeschränkt möglich

Veröffentlicht: 08.08.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.08.2023
TÜV Logo vor Himmel

Der TÜV ist eine Institution, der man vertraut. Daher ist die Werbung mit TÜV-Zertifizierungen beliebt. Was man aber wissen muss, ist, dass die Logos und der Begriff „TÜV“ eine eingetragene Marke sind und daher wie jede andere Marke nur verwendet werden dürfen, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt. Außerdem: Elektrogesetz und belästigende Werbung.

TÜV: Nur so dürfen Unternehmen die Logos nutzen

Wer? TÜV SÜD Product Service GmbH
Wie viel? –
Betroffene? Händler:innen von TÜV-zertifizierten Produkten
Was? Widerrechtliche Benutzung der TÜV SÜD Marken

Für ein TÜV-zertifiziertes Produkt darf, obwohl es verlockend ist, nicht ohne Weiteres mit ebendieser Zertifizierung geworben werden: Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ kann abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn dann wäre der Hinweis auf das TÜV-Siegel eine Selbstverständlichkeit, die nicht als etwas Besonderes beworben werden darf. Auch umgekehrt, wenn ein TÜV-Siegel verpflichtend ist, dies aber gar nicht erteilt wurde, darf selbstredend nicht damit geworben und eine entsprechende Zertifizierung suggeriert werden.

Außerdem ist das bekannte grau-blaue TÜV-Oktogon der diversen Ableger (z. B. TÜV Süd) markenrechtlich geschützt. Die Verwendung des TÜV Süd GS-Zeichens mit Abbildung des markenrechtlich geschützten TÜV Süd-Logos bedarf eines gültigen Zertifikates durch eine der Zertifizierungsstellen, schreibt die Abmahnerin in einem aktuellen Schreiben, welches unserer Redaktion vorliegt.

Über eine vergleichbare Abmahnung von der Stiftung Warentest haben wir vergangene Woche berichtet.

Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Wer mahnt ab? Thermona Handelsgesellschaft mbH (durch die Kanzlei FHRW Rechtsanwälte)
Wie viel? 521,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Elektroartikeln

Ein Online-Shop von Boilern und Warmwasserspeichern wurde wegen eines Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (kurz: ElektroG) abgemahnt. Das betroffene Online-Unternehmen hatte Geräte verkauft, die unter das ElektroG fallen und bei der Stiftung EAR registriert werden müssen. Ohne eine ordnungsgemäße Registrierung dürfen die Geräte nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Unternehmen hatte die Geräte ohne Registrierung verkauft und wurde abgemahnt. Denn ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist für Händler:innen ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil und verstößt gegen das UWG.

Belästigende E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Kanzlei Stefan Richter im eigenen Namen
Wie viel? 540,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Auch wenn E-Mail-Werbung eine beliebte Methode ist, Kund:innen auf neue Angebote aufmerksam zu machen, sollte der Online-Handel vorsichtig sein. Denn wenn es keine Einwilligung gab, oder sogar ausdrücklich widersprochen wurde, stellt eine Werbe-E-Mail eine unzumutbare Belästigung nach dem Wettbewerbsrecht dar. Lediglich nach den Vorgaben der Bestandskundenwerbung ist E-Mail-Werbung ohne konkrete Einwilligung rechtmäßig. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings relativ eng, so darf Bestandskundenwerbung nur dann verschickt werden, wenn für ein ähnliches Produkt wie das bereits gekaufte geworben wird. Dann muss die Kundschaft allerdings ordnungsgemäß über ihr Recht aufgeklärt werden, dieser Werbung zu widersprechen. Wenn der Werbung ausdrücklich widersprochen wurde, darf auch keine Werbung verschickt werden. 

Im vorliegenden Fall wurde einer E-Mail-Werbung im Bestellvorgang ausdrücklich widersprochen. Dennoch wurden Werbe-E-Mails versendet. Das stellt eine unzumutbare Belästigung dar und der Händler wurde abgemahnt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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