Abmahnmonitor

Automatische Vertragsverlängerung bei Verbraucherverträgen abgemahnt

Veröffentlicht: 29.08.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 29.08.2023
Unternehmer und Verbraucher unterzeichnen online Vertrag

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge kamen 2022 auch einige Änderungen auf Online-Händler:innen zu. Dazu zählen etwa Regelungen zur Einwilligung in Telefonwerbung oder die Einführung des sogenannten Kündigungsbuttons. Aber auch bei Dauerschuldverhältnissen mussten Händler:innen Anpassungen vornehmen. Dabei scheint es aber noch Nachholbedarf zu geben, denn nicht alle Unternehmen halten sich an die neuen Regeln.

Fehlerhafte AGB

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Bundesverband
Wie viel? 260,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Seit dem 1. März 2022 gelten neue Regelungen für die Vertragsverlängerung von Dauerschuldverhältnissen. Die automatische Verlängerung solcher Verträge ist nun nur noch auf unbestimmte Zeit möglich und der Kunde muss die Möglichkeit haben, mit einer Frist von höchstens einem Monat den automatisch verlängerten Vertrag kündigen zu können. Diese Neuregelung scheint aber noch nicht bei allen Händler:innen angekommen zu sein.  

So ist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) darauf aufmerksam geworden, dass ein Händler von Lebensmittelboxen verschiedene Monatsabonnements von drei, sechs oder zwölf Monaten anbot. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) habe sich ergeben, dass die Regelung zur automatischen Vertragsverlängerung nicht mit den gültigen Regelungen vereinbar ist. In den AGB heißt es: „Nach Ablauf verlängert sich das Abonnement um die zuvor gebuchte Dauer, wenn dieses nicht vom Kunden oder [Unternehmen] gekündigt wird.” Eine solche automatische Verlängerung sei jedoch nicht zulässig.

Alkoholfreier Gin

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Kann ein Gin auch alkoholfrei sein? Der Verband Sozialer Wettbewerb sagt nein und mahnt einen Händler auf Ebay ab, weil dieser seine vertriebenen Produkte als „alkoholfreier Gin” bezeichnete. Lebensmittel dürfen jedoch nur unter der Bezeichnung „Gin” vertrieben werden, wenn sie u.a. einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. aufweisen, so der Verband mit Verweis auf die Spirituosenverordnung. Der Alkoholgehalt des vom Ebay-Händler vertriebenen Produktes werde jedoch mit einem Alkoholgehalt von 0,0 % Vol. angegeben. Der erforderliche Mindestalkoholgehalt, um das Produkt als „Gin” zu bezeichnen, werde somit nicht eingehalten. 

Chargennummern fehlen

Wer mahnt ab? éclat GmbH (durch die Kanzlei advotec)
Wie viel? 1.660,33 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Parfum

Um ein Produkt auch nach seiner Auslieferung an die Kund:innen eindeutig einem genau definierten Produktionsvorgang zuordnen zu können, tragen Waren eine Chargennummer. Diese Notwendigkeit diene vor allem auch dem Schutz der Kund:innen. Insbesondere kosmetische Produkte, wie etwa Parfum, benötigen eine solche Nummer. Dass sich nicht alle Unternehmen daran halten, bemerkte ein Mitbewerber und mahnte den Konkurrenten ab. Seine Produkte verstoßen gegen die Kosmetikverordnung, da weder auf der Verpackung, noch auf den Parfum-Flakons selbst eine Chargennummer abgedruckt war. Wer Produkte ohne eine entsprechende Deklaration in Verkehr bringt, verschaffe sich einen unlauteren Vorsprung der Konkurrenz gegenüber, weshalb ein solcher Verstoß unlauter sei.

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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