Abmahnmonitor

Werbung mit „geprüfter Qualität“ ohne Testkriterien? Besser nicht!

Veröffentlicht: 09.04.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 09.04.2024
Produktprüfung im Labor

Wurden Produkte einer Qualitätsprüfung unterzogen, wollen Händler:innen diese Besonderheit der Kundschaft auch mitteilen. Doch was sich in der Theorie so einfach anhört, kann in der Praxis schnell zu einer teuren Abmahnfalle werden. Denn die bloße Angabe einer geprüften Qualität reicht nicht aus. Vielmehr sind weitere Informationen notwendig, die die genauen Testkriterien für Verbraucher:innen nachvollziehbar machen. Darüber hinaus können Abmahnungen auch bei unzulässigen gesundheitsbezogenen Wirkversprechen für ein Ergänzungsfuttermittel für Hunde und der fehlenden Angabe des Abtropfgewichts lauern. 

„Geprüfte Qualität“ ohne Testkriterien

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 270,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Weist ein Produkt eine besondere Qualität auf, darf damit grundsätzlich geworben werden. Allerdings ist hierbei große Vorsicht geboten, denn solche Qualitätsversprechen müssen auch einer Überprüfung standhalten können. Und diese Überprüfung gelingt Verbraucher:innen nur dann, wenn das Testergebnis im Zusammenhang mit den Testkriterien eingesehen werden kann. Hierfür muss im Shop zumindest die genaue Fundstelle zum Test und den Testkriterien angegeben werden. 

Entsprechende Angaben gelten dabei nicht nur für Bezeichnungen wie „Testsieger“ oder „laborgeprüft“, sondern auch für die Angabe „geprüfte Qualität“. Das bekam nun auch eine Händlerin auf Ebay zu spüren, deren Angebot für Spielsand neben der Angabe „geprüfte Qualität“ die notwendigen Informationen zur Qualitätsprüfung gefehlt haben sollen. 

Unzulässige Wirkversprechen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Ergänzungsfuttermitteln für Tiere

Neben Versprechen mit einer besonderen Qualität verkaufen sich Produkte meist sehr gut, wenn sie für den Körper und die Gesundheit förderlich sind. Einige Händler:innen lassen sich daher auch schnell dazu hinreißen, mit gesundheitsbezogenen Wirkweisen zu werben, die wissenschaftlich weder anerkannt noch belegt sind. Wer trotzdem mit solchen gesundheitlichen Wirkversprechen wirbt, läuft Gefahr, eine Abmahnung zu bekommen. Und das gilt nicht nur für Produkte, die den Menschen zugutekommen sollen. Auch Ergänzungsfuttermittel für Tiere dürfen nicht ohne weiteres mit unbewiesenen Versprechungen bezogen auf eine gesundheitsfördernde Wirkung beworben werden. Denn letztlich geht es darum, dass der angesprochene Verkehrskreis durch eine entsprechende Werbung getäuscht werden könnte. 

Fehlendes Abtropfgewicht

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Werden Lebensmittel in Konserven oder Gläsern verpackt, ist für die Beurteilung des Preises neben dem Gesamtgewicht eine weitere Angabe entscheidend: das Abtropfgewicht. Dieses muss immer dann nach der Fertigverpackungsverordnung (FPackV) angegeben werden, wenn sich das Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet. So soll Verbraucher:innen die Möglichkeit gegeben werden, die Menge des Inhalts ohne eine zugesetzte Flüssigkeit einschätzen zu können. Das Abtropfgewicht ist auch entscheidend für die Angabe des Grundpreises. Daher genügt es nicht aus, dass das Abtropfgewicht nur auf der Verpackung selbst angegeben ist, es muss auch der Kundschaft im Online-Shop mitgeteilt werden. Ein anderweitiges Verhalten ist wettbewerbswidrig.

Anzeige: Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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