Oberlandesgericht Hamm

Panoramafreiheit: Verletzten Luftaufnahmen das Urheberrecht?

Veröffentlicht: 30.05.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 30.05.2023
Drohnenpiloten bei Sonnenuntergang

Beim Spaziergang durch Städte sieht man sie quasi an jeder Ecke: Urheberrechtlich geschützte Werke. Dort eine Statue, hier ein Bauwerk von Hundertwasser und an dieser Wand hat sich ein Streetart-Künstler austoben dürfen. Dank der Panoramafreiheit ist es möglich, diese Werke via Fotografie einzufangen, zu vervielfältigen und sogar kommerziell zu verwerten. Wer seine Kamera mittels Drohne abheben lässt und Fotos von oben macht, muss allerdings aufpassen. Luftaufnahmen sind nämlich gerade nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, stellte nun das OLG Hamm (Urt. v. 27.04.2023, Az. 4 U 247/21) fest.

Luftaufnahmen in einem Bildband

Der Streit spielte sich zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag ab. Der Verlag hatte einen Bildband mit Luftaufnahmen veröffentlicht. Auf den Luftaufnahmen waren unter anderem Werke zu sehen, für die die Verwertungsgesellschaft Kunst-Bild die Lizenzrechte hat. Es folgte eine Abmahnung und schließlich die Klage, berichtet die LTO. Der Verlag sollte zur Unterlassung verpflichtet werden. Außerdem sollten Schadensersatz geleistet und die Abmahnkosten gezahlt werden. 

Keine abgehobenen Aufnahmen

Der Verlag berief sich für die Verwendung der Luftaufnahmen auf die in § 59 UrhG verankerte Panoramafreiheit. Das Oberlandesgericht Hamm erteilte diesem Argument aber eine Absage. Um Bilder im Rahmen der Panoramafreiheit nutzen zu dürfen, müssen diese von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus geschossen werden. Ein Bild, welches mit der Unterstützung einer Drohne aufgenommen wird, erfüllt diese Voraussetzungen gerade nicht. Damit orientiert sich das Gericht streng am Wortlaut des Gesetzes. Dort heißt es nämlich: „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“

Neben dem Wortlaut half bei der Urteilsfindung außerdem noch ein anderer Fall, der einst vor dem BGH verhandelt wurde, bei der Urteilsfindung: Der BGH entschied, dass Bilder, die von einer Leiter aus angefertigt werden, ebenfalls nicht das Privileg der Panoramafreiheit genießen. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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