Photovoltaikanlagen

Google Shopping: Anzeigen müssen Gesamtpreis inklusive Steuersatz enthalten

Veröffentlicht: 20.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.06.2023
Google Shopping auf Smartphone

Anlagen, die bestimmte Standortbedingungen erfüllen, können sich auf einen Umsatzsteuererlass berufen. Bei der Werbung und bei Angeboten im Online-Handel ist das aber gar nicht so einfach darzustellen, denn die Preisangabenverordnung bildet so einen variablen Steuersatz nicht ab. Daher landen solche Detailfragen nun immer wieder vor Gericht.

Bewerbung von Photovoltaikmodulen unklar

Erst vor ein paar Wochen hatte das Landgericht Gießen die Frage auf dem Tisch, wie die korrekte Werbung für eine Photovoltaikanlage in einer Google Shopping-Anzeige aussehen muss, bei der noch nicht feststeht, welcher Mehrwertsteuersatz für den Besteller oder die Bestellerin infrage kommt (wir berichteten). Das Landgericht hatte keine Bedenken, wenn ausnahmsweise allein der Gesamtpreis ohne einen gesonderten Hinweis auf die enthaltene, beziehungsweise nicht enthaltene, Umsatzsteuer angezeigt wird.

Kein Hinweis, welcher Umsatzsteuersatz enthalten war

Ein paar hundert Kilometer weiter nördlich kam es ebenfalls zu einem Gerichtsverfahren rund um die Frage der Preisdarstellung von Zubehör zu Photovoltaikanlagen, auch hier bei Google Shopping. Am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht war man etwas strenger und verlangt, dass ein Hinweis auf die Null-Prozent-Umsatzsteuer in der Anzeige enthalten sein müsse. Außerdem müsse klargemacht werden, an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist (Beschluss vom 15.06.2023, Az.: 6 W 9/23).

Das Gericht griff dabei noch einmal die Argumentation auf, dass nicht jedes PV-Produkt dem reduzierten Steuersatz unterliege, weil beispielsweise die Voraussetzungen für bestimmte Verbraucher:innen nicht erfüllt seien oder Gewerbetreibende nicht ausnahmslos für einen Vorsteuerabzug infrage kommen. Die Preisangabe in der Google Shopping Anzeige ohne Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von null Prozent stelle eine wettbewerbswidrige Täuschung dar, denn angelockte Interessent:innen könnten enttäuscht werden, wenn sie für ihren Fall doch Steuern zahlen müssen.

Einen Irrtum könnte man durch einen klaren Hinweis auf die enthaltenen null Prozent Umsatzsteuer und die dafür geltenden Bedingungen vermeiden, so die Empfehlung des Senats. Soweit im Blickfang der Anzeige nur ein Teil des Hinweises enthalten sei, könne auch ein Stern oder ein anderes eindeutiges Zeichen in der Anzeige zu einem aufklärenden Hinweis führen. Wie das bei Google Shopping umsetzbar sein soll, ist jedoch fraglich.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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