LG München

Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen in den AGB unzulässig

Veröffentlicht: 26.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.06.2023
AGB-Würfel auf Tastatur

Oftmals liest man, besonders bei privaten Verkäufer:innen, dass keine Gewährleistung oder Garantie bestehe. Das ist rechtlich jedoch falsch. Zum einen ist eine Garantie ohnehin etwas Freiwilliges, zum anderen darf selbstverständlich auch bei Privatverkäufen die Sachmängelhaftung nicht mit zwei Worten ausgehebelt werden. Aber selbst Unternehmen versuchen es gerne und immer wieder, um die Gewährleistungsrechte herumzukommen. Wozu hat man schließlich AGB?

Frist und Form für Mängelanzeige benachteiligt Verbraucher:innen

Auch ein Handwerksbetrieb, ein Solarinstallateur, verwendete gegenüber Verbraucher:innen einen bunten Blumenstrauß an unzulässigen Formulierungen, sodass die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht lange auf sich warten ließen. Offensichtliche Mängel sollten dem Auftragnehmer beispielsweise innerhalb von vier Wochen nach Auftreten des Mangels gemeldet werden. Um die Gewährleistungsrechte aufrechtzuerhalten, hätten diese laut den AGB sogar schriftlich gemeldet werden müssen. Beides aus rechtlicher Sicht Unfug.

Warum? Das Gesetz kennt im B2C-Bereich weder eine Frist noch eine Form, einen Mangel zu melden. Abgesehen von etwaigen Beweisfragen hat der Kunde die regulären zwei Jahre Zeit, einen Mangel geltend zu machen. Von diesem Grundsatz darf man keineswegs zulasten der Verbraucher:innen abweichen. Anders sieht das übrigens im B2B-Bereich aus. Zwischen zwei Unternehmen gibt es die unverzügliche Mängelrüge sehr wohl.

Das Landgericht München I hat das Unternehmen verurteilt (Urteil vom 21.01.2023, Az.: 12 O 5322/22), die unwirksamen und verbraucherbenachteiligenden Klauseln nicht mehr zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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