Test zur Energieeffizienz

Kein Schadensersatz: Dyson scheitert mit Millionenforderung vor dem EuGH

Veröffentlicht: 11.01.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 11.01.2024
Dyson

Der Streit zwischen Dyson und der EU-Kommission zieht sich schon einige Jahre hin. Seit 2014 müssen Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen werden. Die Richtlinie, die das bestimmt, wurde durch eine Verordnung ergänzt, die bestimmt, wie die Effizienz gemessen werden soll. Diese Verordnung benachteiligte Dyson und wurde für nichtig erklärt. Das Unternehmen forderte zudem Schadensersatz, diesen Anspruch lehnte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ab, wie LTO meldet.

Messung soll ohne Beutel vorgenommen werden

Die Verordnung sah vor, dass die Messung der Effizienz von klassischen Beutel-Staubsaugern mit leerem Behälter vorgenommen wird. Dyson, die bekannt dafür sind, beutellose Staubsauger zu vertreiben, sah hier einen unfairen Vergleich. Denn der Stromverbrauch kann steigen, je voller der Beutel ist. Die Geräte von Dyson hingegen haben keine verminderte Saugleistung, wenn sie voller werden. 

Da die Ergebnisse der Energieeffizienz so nicht die realen Bedingungen zeigt, ging Dyson gegen die Verordnung vor und bekam vor dem Gericht der Europäischen Union recht, die Verordnung wurde 2018 für nichtig erklärt, wie das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt gab. 

Schadensersatzklage wird abgelehnt

Die Nichterklärung der Verordnung reichte dem Unternehmen allerdings nicht aus. Es forderte zudem noch Schadensersatz in Höhe von 176 Millionen Euro. Das lehnte das Gericht der Europäischen Union allerdings ab. Dyson ließ das nicht auf sich sitzen und der Streit landete im letzten Jahr vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Generalanwältin des EuGH, Tamara Ćapetastellte sich auf Dysons Seite und forderte, dass das Gericht der Europäischen Union den Fall erneut verhandeln müsse, wie damals beck-aktuell berichtete.

Der EuGH entschied nun aber gegen Dyson. Schadensersatz steht dem Unternehmen nicht zu. Die EU-Kommission hat zwar einen Fehler gemacht, allerdings liegt kein „hinreichend qualifizierter Verstoß“ gegen Unionsrecht vor, der eine Haftung der Kommission und damit einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Der jahrelange Rechtsstreit ist damit endgültig beendet.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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