Bedrohung am Arbeitsplatz

Schwenken eines Messers noch kein Grund für eine fristlose Kündigung

Veröffentlicht: 24.01.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 24.01.2024
Messer

Eine Arbeitnehmerin und ihr Kollege arbeiteten zusammen an einem Probierstand, an dem eine Heringsanlage ausprobiert werden sollte. Beide hatten dazu scharfe Messer in der Hand. Dabei soll es zu einem Vorfall gekommen sein, bei dem der Mitarbeiter ein Messer in Richtung der Kollegin geschwenkt hat. 

Die betroffene Kollegin wandte sich daraufhin an ihren Vorgesetzten und auch an den Betriebsrat. Sie nahm die Situation so wahr, dass er das Messer mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an ihren Hals gehalten habe. Sie hatte sich durch die Situation bedroht gefühlt. Der Arbeitgeber entschied, dem entsprechenden Kollegen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Dagegen wehrte er sich und ging gerichtlich gegen diese Kündigung vor. Mit Erfolg, wie das Landesarbeitsgericht entschieden hat (13.07.2023 – 5 Sa 5/23). 

Drohung stellt grundsätzlich wichtigen Grund dar

Das Gericht stellte klar, dass eine Bedrohung mit der Gefahr für Leib und Leben ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist. In diesem Fall konnte allerdings nicht nachgewiesen werden, dass hier eine ernsthafte Drohung vorlag. 

Die Kollegin schilderte, dass das Messer mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an ihren Hals gehalten wurde, unmittelbar, nachdem sie das Messer gesehen hatte, erschrak sie und forderte den Kollegen auf, das Messer wieder runter zu nehmen, dieser Aufforderung kam er auch nach. Als der Angestellte zu der Situation befragt wurde, konnte er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern

Das Gericht führte aus, dass, selbst wenn sich die Situation so abgespielt hat, wie von der Kollegin geschildert, eine Bedrohung nicht nachgewiesen werden konnte. 

Bedrohung muss ernst gemeint sein

Damit eine Bedrohung vorliegt, muss diese sowohl ernst gemeint sein, als auch ernst genommen werden, führte das Gericht weiter aus. Auch wenn die Kollegin sich ernsthaft bedroht fühlte, muss ein Vorsatz nachgewiesen werden können, damit eine fristlose Kündigung angemessen ist. Ein solcher Vorsatz konnte in diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Hinzu kam, dass die beiden Personen so nah aneinander saßen, dass der Kollege sich lediglich mit dem Messer herumgedreht hat. 

Auch aus der Schilderung der Kollegin und eines weiteren Mitarbeiters, der den Vorfall beobachtet hatte, konnte ein Vorsatz oder zumindest ein bewusstes Handeln nicht hervorgehen. 

So entschied das Landesarbeitsgericht zugunsten des klagenden Arbeitnehmers. Die Kündigung war nicht wirksam. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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