Flugverspätungen

AGB: Ryanair behindert die Durchsetzung von Passagierrechten weiter

Veröffentlicht: 30.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.01.2024
Ryanair-Maschine, die auf Flugplatz wartet

Und täglich grüßt das Murmeltier, werden sich die Angestellten bei der Wettbewerbszentrale gedacht haben. Nachdem man 2019 gegen Ryanair wegen unfairer AGB vorging (wir berichteten), machte die Airline wenige Jahre später den gleichen Fehler. 

Passagiere dürfen keine Legal-Tech-Dienstleister nutzen

Die Airline hatte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen Regelungen getroffen, die es Fluggästen erschwerten, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Insbesondere sollten Fluggäste zunächst selbst Ansprüche über die Webseite der Airline einreichen und erst nach Ablauf einer Bearbeitungsfrist Dritte mit der Geltendmachung beauftragen dürfen. Gemeint sind damit Unternehmen, die gegen Zahlung einer Provision die Eintreibung der Entschädigungen, beispielsweise bei Flugausfällen und Entschädigungen, übernehmen. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte diese Klauseln zuvor als unangemessen und die Rechtswahlklausel als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Anschließend nahm die Airline jedoch nur geringfügige Änderungen an den beanstandeten Klauseln vor.

Beschluss ignoriert: Gericht verhängt Ordnungsgeld

Die Wettbewerbszentrale musste nun erneut in die Spur gehen, weil Ryanair damit quasi gegen die gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte diese Auffassung und stellte fest, dass die Neufassung der Klauseln weitgehend identisch mit den ursprünglichen war, und somit ein Verstoß gegen das vorherige Urteil vorliegt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat daher gegen die irische Fluggesellschaft ein Ordnungsgeld verhängt (Beschluss vom 02.01.2024, Az. 2-03 O 527/19, nicht rechtskräftig). Wie hoch dieses Ordnungsgeld ist, welches schließlich der Staatskasse zufließt, ist in der Meldung der Wettbewerbszentrale nicht genannt. Möglich sind jedoch Beträge im sechsstelligen Bereich.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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