Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Kündigungsklauseln von Parship: Der BGH muss entscheiden

Veröffentlicht: 05.02.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.02.2024
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Was Jahrzehnte in den USA gelebte Praxis war, gab es in Deutschland lange nicht: die sogenannte Sammelklage. Aber auch mit der viele Jahre vorhandenen Musterfeststellungsklage kann man einiges bewirken, wie die Verbraucherzentralen immer wieder beweisen.

Musterklage gegen Parship: Kündigung nicht kurzfristig möglich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat bereits vergangenes Jahr ein Verfahren gegen Parship beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg geführt (wir berichteten). Der vzbv warf Parship vor, seine Kundschaft durch unzulässige langfristige Verträge zu binden. Insbesondere werden die AGB-Klauseln zur Vertragsverlängerung als unwirksam betrachtet. Diese Klage soll Betroffenen helfen, teure Mitgliedschaften zu beenden und unrechtmäßig erhobene Beiträge zurückzufordern.

Das OLG Hamburg hat am 26. Oktober 2023 teilweise zugunsten des vzbv entschieden (Az.: 3 MK 2/21). Es erklärte bestimmte Klauseln bis Februar 2022 für unzulässig, die vorsahen, dass sich sechs- und zwölfmonatige Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängerten, falls die Nutzer nicht mindestens zwölf Wochen im Voraus kündigten. Was das Recht auf fristlose Kündigung betraf, konnten die Verbraucherschützer das Gericht nicht überzeugen. Bis jetzt.

Nun wird doch der BGH entscheiden

Parship gab an, mit der Entscheidung des Gerichts zufrieden zu sein, da es in den wesentlichen Punkten der gleichen Rechtsauffassung sei. Nun wurden jedoch offenbar doch Rechtsmittel eingelegt und der vzbv setzt seine Bemühungen vor dem Bundesgerichtshof fort, um weitere Ziele der Klage zu erreichen. Vornehmlich soll das die erwähnte fristlose Kündigung sein, die nun vor dem BGH durchgeboxt werden soll. Eine Teilnahme an der Klage ist jedoch nicht möglich. Betroffene müssen ihre Ansprüche in individuellen Klagen geltend machen, sobald das Urteil vom BGH da ist.

Der Rechtsbeistand von Parship hat jedenfalls als Hände voll zu tun. Bereits im Oktober 2020 landete das Geschäftsmodell von Parship vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hohe Zahlungen bei einem Widerruf seien nicht gerechtfertigt, so das damalige Urteil (wir berichteten). Personen, die ihren Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen keinen Wertersatz zahlen.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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