Urteil zum Kopplungsverbot

Newsletter-Zwang beim Online-Shopping – Ist das erlaubt?

Veröffentlicht: 30.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 30.04.2024
Brief ist über eine Kette mit dem Online-Shop verbunden, Symbolbild für Kopplungsverbot

Das Kopplungsverbot (Art. 7 Absatz 4 DSGVO) besagt, dass die Zustimmung zu einer Datenverarbeitung freiwillig sein muss und nicht an die Bereitstellung eines Dienstes oder Produktes gekoppelt werden darf, es sei denn, diese Datenverarbeitung ist notwendig, um den Dienst oder das Produkt überhaupt anbieten zu können. Kurz gesagt: Unternehmen dürfen die Nutzung ihrer Dienste nicht davon abhängig machen, dass Nutzer:innen in die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten einwilligen, wenn diese Verarbeitung nicht zwingend für den Dienst erforderlich ist.

Hin und wieder wird darüber diskutiert, ob das Kopplungsverbot eine absolute oder relative Regelung darstellt. Das Landgericht München hat dazu kürzlich ein Urteil (Urteil vom 19.01.24, Aktenzeichen: 37 O 4402/23) gefällt. 

Newsletter-Anmeldung unter Zwang?

Beklagte in dem Fall war die Betreiberin eines Online-Shops: Im Shop werden reduzierte Markenartikel angeboten. Neu-Nutzer:innen müssen sich zwingend im Shop registrieren. Diese Registrierung ist so ausgestaltet, dass man gleichzeitig eine Einwilligung in den Empfang von Newslettern abgibt. Nach dem Registrierungsvorgang erhält man laut Härting Rechtsanwälte folgende E-Mail: „Wir freuen uns über deine Anmeldung. Ein letzter Schritt fehlt noch. Bitte bestätige Deine Anmeldung und Deine Einwilligung in den Erhalt des Newsletters durch Klick auf: [Button] Bestätigen. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist jederzeit […] möglich.“

Die Beklagte koppelt laut eigenen Ausführungen das Erstellen eines Kontos an die Anmeldung im Newsletterverteiler mit dem Service: Geschäftskonzept sei ein schneller Warenumschlag unter Ausschluss von Lagererhaltungskosten. Dieser schnelle Warenumschlag werde nur erreicht, indem man Mitglieder durch den Newsletter-Versand erreiche. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah in diesem „Service“ allerdings einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot und verklagte den Shop: Die Einwilligung in den Newsletter-Versand sei schlicht nicht freiwillig, da es keine echte Wahlmöglichkeit gäbe. Das Geschäftsmodell mache eine Koppelung außerdem nicht erforderlich.

 

Die Einwilligung war rechtmäßig

Das Gericht sah das allerdings anders und gab der Beklagten recht: Die Anforderungen der DSGVO an eine Einwilligung (Art. 7 DSGVO) seien erfüllt. Insbesondere werde die Einwilligung freiwillig abgegeben und die Gestaltung verstoße nicht gegen das Koppelungsverbot. 

Um beurteilen zu können, ob die Einwilligung freiwillig erfolge, musste sich das Gericht das Geschäfts- beziehungsweise Vertragsmodell im Ganzen anschauen: Das Geschäftskonzept der Beklagten sieht vor, dass registrierte Mitglieder erhebliche Preisvorteile erhalten. Diese Preisvorteile können aber nur gewährleistet werden, wenn die Lagerhaltungskosten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines gewissen Grundumsatzes gering gehalten werden. An dieser Gestaltung sei erst mal nichts – weder in wettbewerbsrechtlicher noch in datenschutzrechtlicher Hinsicht – auszusetzen. Diese Gestaltung sei gleichzusetzen mit dem Gewähren von Rabatten oder andere Preis- und Service-Vorteilen gegenüber Personen, die eine Mitgliedskarte haben. Beispielsweise bieten viele Einkaufszentren kostenlose Getränke für Kund:innen an, die sich eine Vorteilskarte holen.

Dass Personen sich nur im Shop registrieren können, indem sie in den Empfang von Newslettern zustimmen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen sei durch die Privatautonomie der Beklagten gedeckt und außerdem sei gewährleistet, dass Mitglieder ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. 

Fazit: Vorteile dürfen an Bedingungen geknüpft werden

Das Landgericht München hat mit dem Urteil gezeigt, dass es nicht generell verboten ist, die Einwilligung in den Newsletter-Versand an die Registrierung in einem Shop zu koppeln. Es wurde sogar betont, dass es grundsätzlich Teil der unternehmerischen Freiheit sei, Vergünstigungen oder Vorteile an Bedingungen zu knüpfen. Wichtig seien die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Ausgestaltung der Kopplung. Nutzer:innen dürfen durch die Ausgestaltung nicht unter Druck gesetzt werden und es muss eine echte Wahlmöglichkeit ohne Nachteile geben. Der „Nachteil“, keine Mitgliederrabatte zu erhalten, ist dabei kein Aspekt, der durch die DSGVO geschützt wird. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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