Urteil zur Anfechtung

5-faches „Verklicken“ ist kein Versehen

Veröffentlicht: 30.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.05.2024
Comic: Mann verklickt sich und schaut panisch zum Bildschrim

Manche Händler:innen kennen die Situation vielleicht: Da kommt eine Bestellung rein und kurze Zeit später will die Kundschaft eben diese stornieren. Man habe sich verklickt, heißt es dann. Gerade am Smartphone kann es tatsächlich mal recht schnell zu solchen Verklickern kommen. Das BGB hat für solche Fälle auch eine Lösung parat: Wenn sich eine Person verspricht, vergreift oder verschreibt, darf man wegen eines Erklärungsirrtums die Willenserklärung anfechten. 

Wann aber liegt so ein rechtlich relevantes Verklicken vor? In den wenigstens Shops werden Kaufverträge schließlich mit nur einem Klick getätigt. Check-out-Prozesse verlaufen meistens über mehrere Schritte. Zu dieser Frage hat sich nun das Amtsgericht München (Urteil vom 18.04.2024, Aktenzeichen: 275 C 20050/23) geäußert.

Aus Versehen die Reise mit fünf Klicks storniert

In dem Fall, den das Amtsgericht München entscheiden musste, ging es allerdings nicht um einen Online-Shop mit Waren, sondern um einen Reiseanbieter: Ein Mann hatte für den Sommer 2023 eine Reise gebucht. Die Reise sollte 4.500 Euro kosten. Nach der Buchung stornierte er die Reise allerdings direkt wieder. Diese Stornierung focht er allerdings an, denn: Eigentlich wollte er die Reise nicht stornieren, sondern nur umbuchen. Er habe nämlich erfahren, dass in dem Reisezeitraum eine Baustelle direkt neben dem Hotel sei. Diese Anfechtung akzeptierte der Reiseanbieter aber nicht und buchte Stornierungsgebühren in Höhe von 3.900 Euro vom Konto des Mannes ab. 

Lebensfremde Darstellung

Das Amtsgericht München schlug sich hier auf die Seite des Reiseveranstalters: „Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten jedes Mal ein ,Verklicken‘, und damit ein Irrtum in der Erklärungshandlung vorgelegen haben soll“, wird das Gericht durch die LTO zitiert.

Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass man etwas anklicke, was gar nicht dem eigentlichen Willen anspräche; die versehentliche Stornierung sei hier aber unglaubhaft. Im Ergebnis wurde der Reisevertrag also storniert.

 

Fazit für den Online-Shop

Wie eingangs erwähnt umfasst der Check-out-Prozess in den meisten Online-Shops mehr als nur einen Klick. Dazu kommt noch, dass der finale Button auch eindeutig beschriftet sein muss, damit die Kundschaft eben nicht aus Versehen einen Vertrag abschließt. Sollte die Kundschaft den Vertrag dennoch wegen eines Erklärungsirrtums anfechten, muss differenziert werden: Im B2C-Geschäft kann es durchaus sinnvoll sein, das Ganze einfach zu akzeptieren. Immerhin haben Verbraucher:innen ohnehin ein Widerrufsrecht. Kann man den Versand noch stoppen, spart man sich hier die Retourenabwicklung. Im B2B-Geschäft lohnt sich wiederum ein Blick auf die Details: Geschäftskund:innen haben nämlich kein Widerrufsrecht. Ist der Shop so gestaltet, dass man mal nicht ebenso aus Versehen mit einem Klick einen Kaufvertrag abschließen kann, muss die Anfechtung in der Regel nicht akzeptiert werden. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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