Wir wurden gefragt

Ist das Abhaken der AGB im Check-out verpflichtend?

Veröffentlicht: 21.06.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.06.2023
Checkbox aus Holzklötzen

Der Satz „Ich habe die AGB und Kundeninformationen gelesen und erkläre mit dem Absenden der Bestellung mein Einverständnis“ oder ähnliche Versionen sind gang und gäbe im Online-Handel. Ein Händler fragte uns vor einem Relaunch seines Shops jedoch, ob das überhaupt (noch) nötig sei, denn seine neue Version sehe keine Checkbox mehr vor.

Checkbox zulässig, aber nicht zwingend

Der BGH hat bereits vor vielen Jahren entschieden (und ist dabei geblieben), dass es für die Vereinbarung von AGB zwischen dem Unternehmen und seiner Kundschaft ausreichend sei, wenn diese im Check-out, konkret auf der Bestellübersichtsseite, über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden kann. Umgekehrt ist es derzeit nicht abmahngefährdet, wenn im jeweiligen Shop die Kenntnisnahme und Akzeptanz der AGB nur über eine Checkbox erfolgt, beispielsweise eine Bestellung ohne die Akzeptanz nicht möglich ist.

Zur Umsetzung sei gesagt: Der Link zu den AGB sollte sich weder unterhalb des Bestellbuttons noch zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton befinden. Es empfiehlt sich folgende Formulierung: „Ich habe die AGB und Kundeninformationen des Shops zur Kenntnis genommen und erkläre mit dem Absenden der Bestellung mein Einverständnis.“

Die Antwort noch einmal zusammengefasst: Nein. Es ist nicht zwingend notwendig, dass Online-Händler:innen sich die Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz über eine eigene Checkbox abhaken lassen.

Wie sieht es mit Widerrufs- und Datenschutzbelehrung?

Auch andere Rechtstexte werden im Online-Handel zwingend benötigt. Muss man diesen zustimmen, damit sie ihre Geltung entfalten können? Da AGB Vertragsbedingungen sind, müssen sie beide Seiten kennen und mehr oder weniger deutlich ihr Einverständnis zeigen (s.o.). Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung erfüllen jedoch einen anderen Zweck: Sie informieren die Zielgruppe nur über bestimme Rechte oder Pflichten. Mit diesen Informationen muss man nicht zwangsläufig einverstanden sein. 

Ein deutlicher und verlinkter Hinweis wie „Die Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular habe ich zur Kenntnis genommen.“ ist daher im Check-out möglich, aber nicht zwingend notwendig. Es ist außerdem ausreichend, die Datenschutzerklärung unter einer gesonderten Schaltfläche jederzeit bereitzuhalten (z.B. in die Hauptnavigation oder den Footer zu integrieren).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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