Künstliche Verknappung: Zalando von Wettbewerbszentrale abgemahnt

Veröffentlicht: 31.08.2015 | Geschrieben von: Julia Ptock | Letzte Aktualisierung: 31.08.2015

„Nur noch 3 Artikel vorhanden“ – solche oder ähnlich Aussagen liest man immer wieder bei bekannten Online-Shops. Stellt sich die Frage: Stimmt das auch? Nach Recherchen des NDR Wirtschafts- und Verbrauchermagazins "Markt" und "NDR Info" wird deutlich, dass es sich dabei nicht immer um die Wahrheit handelt. Ist so ein Verhalten aber überhaupt legal?

Rote Ampel 

(Bildquelle Stop: Kenny Loule via Flickr, ohne Änderungen bestimmte Rechte vorbehalten)

Der NDR erhebt gegenüber Online-Händlern (primär Zalando) und Online-Portalen für Hotel-Reservierungen sowie Flugbuchungen schwere Vorwürfe. Nach Recherchen des NDR Wirtschafts- und Verbrauchermagazins "Markt" und "NDR Info" bedienen sich die Unternehmen fragwürdiger Strategien. Denn die Unternehmen setzen durch angeblich absichtliche Falschangaben bei Warenbeständen oder Verfügbarkeiten die Verbraucher unter Druck und animieren sie so zu schnellen und unüberlegten Käufen.

Zalando wegen „Irreführung der Verbraucher“ abgemahnt

Die Anschuldigungen setzten dabei auf vom NDR durchgeführte Tests. So sei es angeblich möglich gewesen, zahlreiche Kleidungsstücke, die beim Versandhändler Zalando mit dem Hinweis „3 Artikel verfügbar“ ausgewiesen waren, fünf oder sogar zehn Mal zu bestellen. Problematisch: Die Angabe „3 Artikel verfügbar“ solle dem Kunden laut Zalando suggerieren, „dass der Lagerbestand zwar gering ist, aber mindestens drei Artikel verfügbar sind.“ Für die Wettbewerbszentrale ein Fall von Irreführung des Verbrauchers, was laut Meldung des NDRs zu einer Abmahnung Zalandos geführt hat. Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale erklärt: "Zalando drängt den Kunden auf einer falschen Grundlage dazu, eine schnellere Entscheidung zu treffen, die er sonst vielleicht nicht getroffen hätte."

Auf Nachfrage des NDRs erklärt Zalando, „dass der Warenbestand aus technischen Gründen nicht in Echtzeit abgebildet werde.“ Dies sei aber laut Wettbewerbszentrale nicht erkennbar, weswegen es sich bei dieser Angabe um eine "Irreführung der Verbraucher" handelt.

Unsere Rechtsexpertin Yvonne Gasch bestätigt den Vorwurf der Verbraucherzentrale:

Jegliche Art von irreführender Werbung ist unzulässig, d.h. jede werbende Aussage muss wahrheitsgemäß sein. Irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbeaussagen sind beispielsweise schon dann gegeben, wenn falsche oder unvollständige Angaben über die bevorratete Menge gemacht werden.

Von Online-Händlern kann aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet werden, dass die Angebote im Online-Shop stets aktuell gehalten werden. Überdies kann besonders bei einem niedrigen Lagerbestand beim Kunden der irrige Eindruck entstehen, dass er den Artikel schnellst möglich erwerben muss. Daher fordert die Rechtsprechung, dass die Artikel in der tatsächlich vorrätigen Anzahl angegeben werden.

Auch Reiseportale untersucht

Neben Zalando wurden auch Online-Reise-Portale untersucht. Hier ging es vor allem um die Angabe von noch verfügbaren Zimmern. Getestet wurde unter anderem Hrs. Der Reiseanbieter wirbt im Internet mit der Angabe "Nur noch 1 Zimmer verfügbar". Die NDR-Stichprobe zeigt aber, dass beim Hotel direkt noch zahlreiche Zimmer zur Verfügung stehen. Problematisch: Das Oberlandesgericht Köln untersagt dem Hrs-Konkurrenten Booking.com bereits, „Angaben über die Verfügbarkeit von Hotelzimmern zu machen, ohne zu kennzeichnen, dass sich diese nur auf das Reiseportal beziehen.“

Die Beiträge des NDRs sind unter anderem bei NDR Info zu hören und am 31. August um 20:15 Uhr in der Sendung „Markt“ im NDR Fernsehen zu sehen.

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