Versandkosten sind im Warenkorb konkret anzuweisen

Veröffentlicht: 04.06.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.11.2015

Online-Händler müssen alle Preise mit dem Zusatz „inkl. MwSt. zzgl. Versand“ versehen. Auch wissen viele Shop-Betreiber, dass auf der Bestellübersichtsseite ein Ausweis der konkreten Versandkosten zu erfolgen hat. Was den meisten aber nicht bekannt ist: wer im virtuellen Warenkorb seines Online-Shops keine konkreten Versandkosten ausweist, riskiert eine Abmahnung.

Versandkosten ausweisen Warenkorb

Der Händler gab im virtuellen Warenkorb seines Online-Shops lediglich die Zwischensumme der Bestellung sowie den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ an, wobei „zzgl. Versandkosten“ als Link auf die Seite „Liefer- und Versandkosten“ führte. Auf dieser Seite „Liefer- und Versandkosten“ waren die Versandkosten in alle zu versendenden Länder explizit aufgelistet. Konkret waren aber keine Versandkosten im Warenkorb genannt.

Die Wettbewerbszentrale mahnte den Online-Shop-Betreiber aus diesem Grund ab und forderte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf.

Der Verbraucher werde im Online-Shop erst nach mehreren Schritten - unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung - darüber informiert, wie hoch denn die tatsächlich für seine Bestellung anfallenden Versandkosten sind. Das ist nach Auffassung der abmahnenden Wettbewerbszentrale zu spät.

Die Wettbewerbszentrale ist der Meinung, dass bereits nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb Versandkosten anzugeben sind und beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07).

In diesem heißt es:

„Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § PANGV § 1 PANGV § 1 Absatz II 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“

Daraus folgt:

Noch bevor der Kunde zur Kasse schreitet, müssen ihm die Informationen zur Höhe der Versandkosten in ausgeschriebener und eingeblendeter Form erteilt werden. Ein Link zu der Seite mit den Versandkostenregelungen ist nicht ausreichend.

Unterlässt es der Online-Händler, die für die eingelegten Produkte tatsächlich anfallenden Versandkosten im Warenkorb auszuweisen, ist dies nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzureichend.

Auslandsversand

Soweit Sie die Lieferung in verschiedene Länder anbieten und in Abhängigkeit des jeweiligen Lieferlandes unterschiedliche Versandkosten anfallen, ist entweder:

• bereits im Warenkorb eine Länderauswahlmöglichkeit mit Anpassung der konkreten Versandkosten vorzusehen
• oder es sind die Standard- Versandkosten für Deutschland auszuweisen mit dem Hinweis, dass sich bei Auswahl eines anderen Lieferlandes im Bestellablauf die Versandkosten entsprechend anpassen.

Praxishinweis

Neben der eingeblendeten Zwischensumme samt der Umsatzsteuer müssen im Warenkorb auch die konkret entstehenden Versandkosten ausgewiesen werden.

Die Angabe der Höhe der Versandkosten ist aber in bestimmten Fällen kaum möglich, weil die Kosten der Versendung noch von diversen Einzelumständen - z.B. von der gewählten Versandart – abhängig ist.

Online-Händler können in diesem Fall zunächst die Standardkosten im Warenkorb aufführen. Diese Standardversandkosten sind in jedem Fall bereits beim ersten Aufrufen des Warenkorbes anzuzeigen. Diese Kosten ändern sich automatisch, wenn im Bestellvorgang vom Kunden eine andere Versandart mit abweichenden bzw. zusätzlichen Kosten – die klar und deutlich ausgewiesen sind - gewählt wird.

Bitte passen Sie Ihren Warenkorb entsprechend an. Das Fehlen der Versandkostenangabe im Warenkorb ist abmahnfähig.

Kommentare  

#6 Sven F. 2021-10-11 14:34
Wie sieht denn die Sachlage aus wenn prinzipiell angeblich kostenloser Versand angeboten wird? Für Kleinteile wie Handy-Akkus älterer Geräte wird auf der eBucht bei den meisten gewerblichen Verkäufern kostenloser Versand angeboten. Sobald ich da mehr als 1x Akku kaufe bekommt man keinen VersandkostenRa batt, weil man ja angeblich keine Versandkosten bezahlt. Oder man kauft mehrere Kleinteile beim gleichen Händler, selbiges Problem. Geschickt gemacht dann auch noch einen 2 Versandweg einzufügen, der dann die gleiche LieferZeit braucht wie der Standard, aber etxtra kostet.
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#5 Stefan 2018-10-10 15:50
Hallo,

was kommt als Nächstes?
Dann gebe ich die Basisversandkos ten für ein vordefiniertes Lieferland an.
z.B. 5,-€ für Deutschland.
Der Kunde legt einen Pinsel in den Warenkorb und sieht 5,-€ Versandkosten.
Nun geht er zur Kasse, packt im letzten Moment aber noch 5 Eimer Farbe á 20 Liter dazu, weil die Versandkosten ja so günstig sind.
Jetzt sieht er allerdings Versandkosten von z.B. 40,-€ (wegen des hohen Gewichtes).
Aber eigentlich möchte er ja sein Ferienhaus in Österreich renovieren und sagt sich, das ist mir zu schwer, das lasse ich direkt nach Österreich liefern und dafür sind 40,-€ ja recht günstig.
Nun betragen die Versandkosten allerdings z.B. 85,-€ (Lieferung ins Ausland).
Kann es sein, dass sich der Kunde nun etwas vergackeiert fühlt ?

Macht ja nix. Hauptsache die Eurokratie hat wieder eine ihrer fragwürdigen Errungenschafte n auf den Weg gebracht, die nun die Gerichte beschäftigt und Geld in die Taschen dubioser Abmahner spült.

Selber schuld wenn Ihr Onlinehändler werdet.
Hättet Ihr einen Autokonzern gegründet, würde Euch die Politik für bandenmäßigen Betrug auf die Schulter klopfen und kein deutsches Gericht würde Euch behelligen.
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#4 sskibba 2013-06-17 18:04
Eben! Das ist absolut lächerlich. Müsste jetzt dazu führen direkt beim Aufruf des Shops die Kundeninformati onen abzurufen, damit man die Versandkosten korrekt darstellen kann. Denn ohne Informationen über die Lieferadresse kann man die Versandkosten nicht berechnen. Aber dieses direkte Abfordern ist zumindest extrem Kundenunfreundl ich wenn nicht gar der nächste Richter auf die Idee kommt es für unzulässig zu erklären. Langsam wird der Verbraucherschu tz, den ich ja grundsätzlich sehr begrüsse, doch extrem ad absurdum geführt. Und schön, dass ALLE Shopsysteme vor diesem Problem stehen dürften. Oder haben alle ausserhalb von xtcommerce und der Ableger davon eine Glaskugel.PHP eingebaut? Das heisst ja die letzten vier Jahre hat sich jeder einzelne Shopbetreiber in Deutschland strafbar gemacht. Toll, dass es der Wettbewerbszent rale jetzt schon aufgefallen ist.
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#3 Kehrer Online 2013-06-04 17:17
Kann auch mal ein Gericht für den Händler stimmen? Dann müssen nun alle Shops mit xtcommerce,Gamb io usw. wieder an Ihrem Shop rumwerkeln. Unglaublich. Und wie soll dies bewerkstelligt werden wenn der Kunde erst später nach der Anmeldung seinen Wohnsitz eingibt?
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#2 Anja Günther 2013-06-04 14:56
Vielen Dank, dass Sie unseren Artikel so aufmerksam studiert haben.

Wie Sie selbst zitieren reicht der Link zu den Versandkosten gerade nur bei der =Werbung= für das einzelne Produkt - also z.B. bei der Angabe des Preises in der Artikelbeschrei bung - aus. Ein Link zur Seite mit den Versandkostenre gelungen ist hingegen nach Auffassung der Bundesrichter und der abmahnenden Wettbewerbszent rale im =Warenkorb= gerade nicht mehr ausreichend. Dort müssen dem Kunden die Informationen zur Höhe der Versandkosten in ausgeschriebene r und eingeblendeter Form erteilt werden.“
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#1 Tino W. 2013-06-04 12:23
Hallo,

kann es sein, dass Sie da etwas fehl Interpretieren ?

Zutat:
„Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § ..... aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmoda litäten für die Versandkosten öffnet........ "

Demzufolge ist der Link doch vollkommen ausreichend...

Sie schreiben:

Noch bevor der Kunde zur Kasse schreitet, müssen ihm die Informationen zur Höhe der Versandkosten in ausgeschriebene r und eingeblendeter Form erteilt werden. Ein Link zu der Seite mit den Versandkostenre gelungen ist nicht ausreichend.

Sie sollten das umformulieren:

Noch bevor der Kunde den Button "zahlungspflich tig bestellen" drückt, müssen ihm die.....

DANKE

Tino
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