OLG Oldenburg zu AGB-Klausel „Es gilt deutsches Recht.“

Veröffentlicht: 23.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.01.2015

Ein Online-Händler, dessen Angebote sich auch an Verbraucher im Ausland richten, darf in seinen AGB nicht die Rechtswahlklauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ verwenden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg sind Klauseln, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, in diesem Fall unwirksam (Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14).

 

Flagge
(Bildquelle Flagge vor Bundestag: AR Pictures via Shutterstock.com

Abgemahnt wurde ein Onlinehändler von der Wettbewerbszentrale, weil dessen Angebote sich auch an ausländische Verbraucher richten, er jedoch ohne weitere Zusätze und Erklärungen mit diesen Verbrauchern in seinem Online-Shop und in seinen Amazon-Shop die Klauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ und „Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht.“ verwendete.

Diese Art von Klausel würde den Eindruck erwecken, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar. Es gehe nicht deutlich aus den Klauseln hervor, dass die Rechtswahl nicht dazu führt bzw. führen soll, dass dem Verbraucher der von zwingenden Vorschriften oder von Richterrecht gewährte Schutz seines Aufenthaltslandes entzogen wird (vgl. Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 04.08.2014, Az.: 6 U 113/14).

In der Praxis bedeutet es nicht, dass die Klausel „Es gilt deutsches Recht.“ stets unzulässig ist. Es ist vielmehr auf konkrete ergänzende Formulierungen zu achten, die darauf hinweisen, dass diese Rechtswahl bei Verbrauchern nur gilt, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.

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