Finde den Fehler

Abmahnung wegen 30 Tage Rückgaberecht?

Veröffentlicht: 12.04.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 10.05.2024
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In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
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Das Widerrufsrecht bietet viel Angriffsfläche für Abmahnungen. Fest steht, dass die gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tage für die Erklärung des Widerrufs nicht verkürzt werden dürfen. In diesem Online-Shop verlängerte der Händler das Widerrufsrecht, um der Kundschaft etwas mehr Zeit einzuräumen. Auch wenn es grundsätzlich erlaubt ist, eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage anzubieten, muss die Kundschaft darüber klar und verständlich aufgeklärt werden. Wer die Übersichtsseite mit der Detailseite der Produkte vergleicht, stellt fest, dass hier zwei verschiedene Aussagen getroffen wurden. Einmal heißt es, dass die Widerrufsfrist 30 Tage lang ist und einmal wird von einem Monat gesprochen.

Ein Monat oder 30 Tage?

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Ein Monat oder dreißig Tage – ist das nicht das Gleiche? Tatsächlich nicht. Ist die Frist einen Monat lang, endet sie am gleichen Kalendertag des darauffolgenden Monats. Ein Monat nach dem 15. Januar ist demnach der 15. Februar. Je nach Monat sind das also zwischen 28 und 31 Tagen. Es kann also durchaus einen Unterschied machen, ob eine Frist 30 Tage lang ist oder einen Monat lang. Dementsprechend widerspricht sich die angegebene Frist auf der Übersichtsseite mit der Frist, die auf der Produktseite angegeben wird. Zwei sich widersprechende Widerrufsbelehrungen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat unter anderem das OLG Hamm 2012 entschieden (Az.: 4 U 48/12). Das OLG führte aus, dass eine Widerrufsbelehrung nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie für Verbraucher:innen eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübungen des Widerrufsrechts gelten. 

Wenn damit geworben wird, dass die Rückgabefrist für einen Widerruf 30 Tage beträgt, muss diese Angabe übereinstimmend an jeder Stelle angegeben werden. Die zwei verschiedenen Angaben, stellen hier einen Wettbewerbsverstoß dar, der von einem Mitbewerber oder einem Verbraucherverband abgemahnt werden kann. 

 

„Bio“ und „ökologisch“

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Auf der Detailansicht des Desinfektionsmittels befindet sich zudem ein weiterer Abmahngrund. Bei dem Desinfektionsmittel handelt es sich um ein Biozidprodukt. Auch wenn daran gedacht wurde, die Anzeige mit dem verpflichtenden Warnhinweis für Biozidprodukte zu versehen, ist das Angebot abmahnfähig. Artikel 69 der Biozidverordnung verbietet allerdings gewisse Werbeaussagen, die für Biozidprodukte nicht getroffen werden dürfen. Im Gesetz heißt es, dass Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise, nicht erlaubt sind. Hier wurde mit den Begriffen „bio“, „ökologisch“ und „hautfreundlich“ geworben. Das OLG Karlsruhe hat 2022 entschieden, dass es sich bei den Begriffen „bio“ und „ökologisch“ um ähnliche Hinweise handelt, die nicht zu Werbezwecken im Zusammenhang mit Biozidprodukten verwendet werden dürfen (6 U 95/21). Der Hinweis „hautfreundlich“ wurde als zulässig angesehen. Um keine Abmahnung zu erhalten, sollten entsprechende Angaben also aus der Produktbeschreibung entfernt werden. 

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