Landgericht Würzburg: DSGVO-Verstöße sind abmahnbar

Veröffentlicht: 28.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 28.09.2018

Die DSGVO räumt Personen das Recht ein, sich Auskunft darüber einzuholen, welche personenbezogenen Daten wie gespeichert und verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht stellt selbst große Unternehmen offensichtlich vor praktische Probleme.

Bild von einem Schloss auf Bauklötzen. Einer der Klötze mit der Aufschrift “personal data protection” wird weggenommen.
© Photon photo - shutterstock.com

Das sich Unternehmen bemühen sollten, die Regeln der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten, zeigt nun einmal mehr ein Fall aus Würzburg: Betroffen war eine Rechtsanwältin, die ihre Homepage nicht DSGVO-konform betrieb: Zum einen hielt die Anwältin ein Kontaktformular auf ihrer Homepage vor; die Übertragung erfolgte aber nicht SSL-verschlüsselt. Zum anderen fehlten grundsätzliche Elemente in der Datenschutzerklärung, wie zum Beispiel: Angaben zum Verantwortlichen, Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Art und Zweck der Verwendung ...

Die Folge war eine Abmahnung durch einen Kollegen und ein Beschluss des Landgerichts Würzburgs (Az.: 11 O 1741/18 UWG), wonach die Rechtsanwältin künftige Verstöße zu unterlassen hat. Bei einer Zuwiderhandlung droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder aber 6 Monate Ordnungshaft. Der Beschluss zeigt nicht nur, dass Vergehen gegen die DSGVO weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch, dass Verstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähig sind.

Unverzügliche Auskunft

Allerdings müssen nicht nur korrekte Datenschutzerklärungen vorgehalten werden: Macht eine Person Gebrauch von ihrem Anspruch auf Auskunft, so hat das Unternehmen die Auskunft unverzüglich, allerdings spätestens einen Monat nach Eingang der Anfrage zu erteilen. Nach IT-Daily gelingt das aber gerade mal rund einem Drittel der Firmen. In der vorgestellten Studie wurden 103 global agierende Unternehmen befragt. 

Besonders schlecht schnitten Händler ab: 76 Prozent von ihnen beantworteten die Anfragen gar nicht erst. Bei den Finanzdienstleistern waren es immerhin noch 50 Prozent. Bei den Unternehmen, die innerhalb der gesetzlichen Frist antworten, gibt es große Schwankungen. Die durchschnittliche Reaktionszeit beträgt 21 Tage. Anbieter von Streaming-Diensten und Mobile Banking sowie Technologieunternehmen schnitten besonders gut ab: Hier wurde innerhalb eines Tages reagiert.

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