Arbeitsrecht

Neues Urteil: Welche Formalien gelten für Arbeitszeugnisse?

Veröffentlicht: 23.11.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.11.2023
Zerrissenes Papier gibt den Schriftzug "Arbeitsrecht" frei

Viele Arbeitnehmende sehen Arbeitszeugnisse skeptisch, denn die Wahrheit hinter den wohlgefälligen Worten lässt sich nicht lange verbergen. Dennoch sollte man seinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses einfordern, denn oftmals gilt es als Eintrittskarte für den nächsten Job. Ein Urteil widmet sich den Formalien.

Forderung nach vollständigem Ausdruck auf Geschäftspapier abgewiesen

Für Arbeitszeugnisse jeglicher Art wird ein eigener verpflichtender Fachjargon verwendet, der nicht immer jedem geläufig ist. Auch die Formalien müssen stimmen, damit die Einschätzungen der (früheren) Arbeitgeber später Gültigkeit hat. Nach seiner ordentlichen Kündigung verlangte ein Mitarbeiter, dass der Betrieb alle Seiten des Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier ausstellt – und nicht nur die erste Seite. Er scheiterte damit jedoch vor Gericht.

Soweit der Arbeitgeber in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet, sei auch ein Arbeitszeugnis hierauf zu erstellen, so das Urteil in der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.09.2023, Az.: 4 Sa 12/23). Der verklagte ehemalige Arbeitgeber konnte aber vortragen, dass die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten auch sonst nicht auf dem Firmenpapier ausgestellt werde. Die Richter hatten daran schließlich keine Zweifel, da das in der Geschäftswelt (beispielsweise auch bei Anwaltsschriftsätzen) nicht unüblich sei. Insofern musste der Arbeitgeber auch hier das konkrete Arbeitszeugnis nicht vollständig auf Geschäftspapier ausstellen, sondern nur für die erste Seite das Geschäftspapier verwenden.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.