Kaufanreiz!?

Warnhinweise und Schockbilder auf Zigaretten dürfen nicht versteckt werden

Veröffentlicht: 24.01.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.01.2024
Zigarette, die aus geöffneter ZIgarettenpackung herausragt

In einem Ladengeschäft dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und Schockbilder auf Zigarettenpackungen nicht durch Produktkarten oder andere Gegenstände verdeckt werden, entschied das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Gesundheitsbezogene Hinweise müssen vor dem Kauf wahrnehmbar sein

In einer Barbarino-Filiale, einer Kette für Tabakwaren, befand sich ein Regal mit Tabakerzeugnissen hinter dem Verkaufstresen. Die Produkte waren, wie man es kennt, nach Hersteller und Sorte in die Fächer eingeordnet. Vor den Reihen waren jedoch Produktkarten in durchsichtige Halterungen gesteckt, wodurch die Zigarettenpackungen gut sichtbar, die gesetzlichen Warnhinweise jedoch nicht mehr vollständig erkennbar waren. Insbesondere die drastischen Schockbilder, die auf die durch das Rauchen verursachten Gesundheitsschäden hinweisen, wurden dadurch verdeckt.

Das Kammergericht Berlin stimmte dem vzbv zu, dass diese Verdeckung gegen die Tabakerzeugnisverordnung verstößt (Urteil Kammergericht Berlin vom 29.11.2023, Az.: 23 U 48/18, nicht rechtskräftig). Diese Verordnung besagt, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Tabakverpackungen weder teilweise noch vollständig verdeckt sein dürfen, wenn sie zum Verkauf angeboten werden. Dies soll nämlich sicherstellen, dass Verbraucher die Warnhinweise wahrnehmen und bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können, um Impulskäufe zu verhindern.

 

Selbiges gilt selbstredend für den Online-Handel, wenn hierüber Tabakerzeugnisse verkauft werden, für die es gesetzliche Warn- und Gesundheitshinweise gibt. Dies sieht die Verordnung ausdrücklich vor.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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