Vertragsfallen

Eine Kündigung darf nicht von einem Bestätigungstelefonat abhängig sein

Veröffentlicht: 14.03.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.03.2024
Weinender Mops sitzt auf Bürostuhl und bekommt Telefonhörer hingehalten

Auch wenn die Einführung des Kündigungsbuttons Jahre später noch von vielen Webseiten stiefmütterlich behandelt wird, bleibt es dabei: Kund:innen soll es so einfach wie möglich sein, sich von Verträgen zu lösen. Dass eine einmal versendete Kündigung noch einmal am Telefon bestätigt werden muss, ist somit fern von Recht und Gesetz.

Abmahnung durch Verbraucherzentrale

Ein Unternehmen, das online die Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern anbietet, tat jedoch genau das. Die online erklärte Kündigung wurde von einem Bestätigungstelefonat abhängig gemacht. Wenn die angeschriebene Kundschaft ihre Kündigung nicht binnen 14 Tagen telefonisch bestätigt, bleibe das Vertragsverhältnis unverändert bestehen, heißt es in der einschüchternden Mitteilung der Firma. Wie solche Rückgewinnungstelefonate ablaufen, ist bekannt…

Clevererweise machte sich der Betroffene schlau und die Abmahnung der Verbraucherzentrale folgte auf den Stand. Im Fall eines Anrufs werde „mittels rhetorischer Kunstfertigkeit“ oder durch Anbieten anderer Vertragskonditionen versucht, Kündigungswillige von einer Beendigung des Vertrages abzuhalten. Auch wenn es nicht zu einem Anruf komme, sei die Mitteilung für sich genommen schon als unlautere geschäftliche Handlung fragwürdig, weil sie über die Rechte der Betroffenen in die Irre führt.

Verhindern einer Geschäftsbeendigung ebenso schutzwürdig

Das Gericht folgte dieser Auffassung wenig überraschend (LG Koblenz, Urteil vom 27.02.2024, Az.: 11 O 12/23, nicht rechtskräftig). Das Unternehmen wandte zwar vergeblich ein, dass ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung das Risiko unberechtigter Kündigungen durch Dritte bestünde. Dahingehend verwies das Gericht die Firma jedoch lapidar darauf, doch den vom Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu nutzen, beispielsweise einen Bestätigungslink zur Identifizierung an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse zu senden. Andernfalls würde übrigens auch die Pflicht zur Nutzung eines Kündigungsbuttons ad absurdum geführt, wenn bei jeder elektronisch eingereichten Kündigung ein Missbrauch zu befürchten wäre. 

Damit ist der Fall vorerst erledigt. Ob das verklagte Unternehmen Rechtsmittel eingelegt hat oder einlegen will, ist nicht bekannt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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