Unterlassungserklärung: Mehrere Vertragsstrafen für mehrere Verstöße möglich

Veröffentlicht: 26.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.03.2016

Eine Abmahnung zu erhalten ist im Online-Geschäft schon längst keine Seltenheit mehr: laut einer Studie des Händlerbundes wurden im Jahr 2013 mehr als die Hälfte der Online-Händler abgemahnt. Ursachen waren meist fehlerhafte Rechtstexte, das unberechtigte Nutzen eines Bildes, das Weglassen der Grundpreisangabe oder eine fehlerhafte Produktkennzeichnung.

Vertrag Unterschrift

Bildquelle: Unterschrift auf Vertrag: Asaf Eliason via Shutterstock.com

Die Unterlassungserklärung

Einer Abmahnung liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die der abgemahnte Online-Händler unterzeichnen soll. In der Unterlassungserklärung soll sich der Online-Händler gegenüber dem Abmahnenden verpflichten, zukünftig das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung müssen alle Fehler beseitigt sein, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht.

Die Vertragsstrafe

In einer solchen Unterlassungserklärung heißt es meist auch, dass der Online-Händler sich zur Zahlung einer Strafe (die sog. Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes verpflichtet. Solange sich der Händler an die Vorgaben der Unterlassungserklärung hält, muss er nichts befürchten. Begeht er aber in der Folge (auch noch nach vielen Jahren) den selben Fehler wieder, droht die Zahlung einer Vertragsstrafe, die im Einzelfall sogar mehrere Tausend Euro betragen kann.

Achtung: Verstöße in allen Shops abstellen

Gibt ein Online-Händler eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet hat, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen, so muss er sich daran halten.

Verstößt er weiterhin auf verschiedenen Online-Plattformen und Shops (z.B. Online-Shop. eBay-Shop, etc) gegen die Unterlassungserklärung, handelt es sich um jeweils eigenständige Verstöße gegen die Unterlassungserklärung. So hat dies kürzlich das Oberlandesgericht München (Urteil vom 23.10.2014, Az.: 29 U 2626/14) entschieden. Ein Online-Fahrradhändler hatte sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, in der Widerrufsbelehrung vom Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten des Rückversands zu fordern, wenn dies nicht (wie bis 12.06.2014 rechtlich notwendig vertraglich) vereinbart wurde. In der nachfolgenden Zeit hielt sich der Händler jedoch nicht an diese Unterlassungserklärung und beging weiter Verstöße gegen dieses Vertragsstrafeversprechen z.B. in seinem eBay- und Amazon-Shop. Das Gericht sah die Vertragsstrafe in Höhe von 13.000 Euro als angemessen an. Die verschiedenen Verletzungshandlungen seien eigenständig zu betrachten und nicht als „eine“ Verletzung der Unterlassungserklärung zu sehen.

Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Beratung abgeben

Achtung: Diese der Abmahnung beiliegende vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte auf keinen Fall einfach unterschrieben und zurückgesendet werden, bevor die Abmahnung selbst samt Unterlassungserklärung nicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft wurde. Wie der Fall vor dem Oberlandesgereicht München zeigt, hätte man vielleicht die Verpflichtung der künftigen Unterlassung auf das Handeln in einem bestimmten Shop beschränken können.

Außerdem gilt, dass alle Fehler, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht, sofort und überall zu beseitigen sind.

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