Dreist oder berechtigt

Gewerblicher Kunde verlangt Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 10.08.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.08.2023
Blauer Laser CNC-Schnitt aus Metall mit leichtem Funken
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es wieder um das Widerrufsrecht. Ein Gewerbetreibender stellt verschiedene Produkte aus Metall her. Für eine Sonderanfertigung benötigt er spezielles Werkzeug, welches er in einem Shop bestellt. Dieser hat allerdings Lieferschwierigkeiten. Als sich abzeichnet, dass die Ware nicht rechtzeitig geliefert werden kann, behilft er sich anders, um wiederum seine Bestellung fertigzustellen. Als die Ware schließlich doch kommt, schildert der Gewerbetreibende die Situation, erklärt den Widerruf und schickt das Werkzeug zurück. Der Online-Shop schreibt den Kaufpreis auf dem Kundenkonto gut. Das findet der Gewerbetreibender komisch und bittet um Überweisung. Zu Recht?

Grundsatz: Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher:innen

Wie bereits in manchen der letzten Fälle, ist die Gretchenfrage hier wieder, inwiefern sich Gewerbetreibende auf verbraucherschützende Normen, wie etwa das Widerrufsrecht, berufen können. Die Antwort lautet: Gar nicht, wenn sie für gewerbliche Zwecke Produkte in einem Shop erwerben. Wer in seiner Rolle als gewerbetreibende Person ein Geschäft tätigt, kann sich nicht auf verbraucherschützende Normen berufen. 

Fazit: Rücknahme ist Kulanz

Das Ergebnis für den Fall ist daher eindeutig: Der Shop hätte das Werkzeug nicht zurücknehmen müssen. Die Annahme und die Gutschrift ist unter Kulanz zu verbuchen. Auf der anderen Seite hat der Shop aber auch Lieferschwierigkeiten und muss damit rechnen, dass sich die Kundschaft umorientiert. Um dem Shop den Aufwand zu ersparen, hätte der Kunde seine Bestellung aber auch einfach stornieren können. Alles in allem ist die Bitte um Überweisung im Sinne unseres Formates „dreist“.

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