Wir wurden gefragt

Lebensmittel: Was hat es mit dem „Serviervorschlag“ auf sich?

Veröffentlicht: 15.08.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 16.08.2023
Einkaufswagen zwischen Supermarktregalen

Der Gang durch den Supermarkt ist häufig auch ein Gang durch die bunte Welt der Lebensmittel-Werbeindustrie. Auf vielen Verpackungen finden sich hübsche, optisch ansprechende Illustrationen, die das enthaltene Produkt von seiner glänzenden Seite zeigen sollen, oder mehr noch, in seiner zubereiteten Form, mit allerhand Deko oder den verschiedenen Inhaltsstoffen. Der blassgelbe Eiersalat aus der Plastikverpackung wird da schnell zu einer lecker anmutenden Stulle, ergänzt um frischen Schnittlauch und sicherlich kugelt irgendwo auch ein halbes Ei herum. 

Solche Erscheinungen ist man gewöhnt, genauso, wie wohl jeder den meist kleingedruckten, in einer Ecke befindlichen Hinweis „Serviervorschlag“ kennt. Wir wurden gefragt: Was hat es damit eigentlich auf sich? 

Was sagt das Gesetz dazu?

Der Schluss liegt nahe: Befindet sich an einem Produkt ein solcher Hinweis, kann es dafür eigentlich nur einen juristischen Hintergrund geben. Schaut man sich zunächst den Wortlaut an, dann sorgt „Serviervorschlag“ für eine Differenzierung: Was hier dargestellt ist, ist nicht (allein) das angebotene Produkt, sondern etwas, das man daraus herstellen, zubereiten oder arrangieren könnte. 

Als juristische Grundlagen solch einer Kennzeichnung kommt insbesondere das Lebensmittelrecht infrage, etwa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). 

Serviervorschlag als Pflichtangabe – Fehlanzeige

Die LMIV sieht dabei etwa die sogenannte QUID-Kennzeichnung (Qualitative Ingredient Declaration) vor. Danach ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird oder, wenn die Zutat bildlich, grafisch oder durch Worte hervorgehoben ist. Werden auf einer Lebensmittelverpackung weitere Lebensmittel gezeigt, die das Produkt für den Verzehr ergänzen könnten, müssen dazu aber keine entsprechenden konkreten Angaben gemacht werden. 

Sucht man nun den Begriff „Serviervorschlag“ in den Gesetzen, sucht man allerdings lang. Es gibt ihn nämlich nicht, und damit auch keine ausdrückliche Pflicht. 

Verbraucher sollen nicht in die Irre geführt werden

Was es hingegen gibt, das ist das Verbot der Irreführung, etwa im Hinblick auf die Art, Eigenschaft, Zusammensetzung oder Herstellungsmethode. Für die Frage, ob eine Darstellung auf einer Verpackung Irreführungspotential hat, kommt es wie so häufig auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher an. Von dem darf man nach der Rechtsprechung erwarten, dass er sich die Verpackung genau anschaut und sich seine Meinung aufgrund der enthaltenen Angaben bildet. Also nicht nur auf Basis des attraktiven Bildes auf der Stirnseite der Verpackung, sondern etwa auch anhand des Zutatenverzeichnisses. Inwieweit ein Hinweis wie „Serviervorschlag“ dabei nötig ist oder zumindest eine rechtlich relevante Wirkung entfaltet und letztlich wirklich sinnvoll ist, das ist wohl eine Frage des Einzelfalls. Eine konkrete Pflicht, den Hinweis zu verwenden, gibt es aber nicht. 

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