Abmahnmonitor

Abmahnung für Marmelade, die gar keine ist

Veröffentlicht: 18.07.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 18.07.2023
Gläser mit Fruchtaufstrichen daneben verschiedenes Obst

Marmelade oder Konfitüre? – das ist hier die Frage. Und diese Frage sollten sich auch Händler:innen stellen, die süße Brotaufstriche unter diesen Bezeichnungen vertreiben. Fehler in der Produktbezeichnung bleiben bei Abmahnern meist nicht unentdeckt und können unter Umständen teuer werden. Doch auch beim Versand von Werbe-Mails ist Vorsicht geboten. Ohne Einwilligung des Empfängers stellt das Versenden einen Wettbewerbsverstoß dar. Auch genügt es nicht, in der Angebotsbeschreibung nur den Namen des Produktherstellers zu nennen. Die Information zur Adresse des Unternehmens darf ebenso nicht unterschlagen werden.

Marmelade vs. Konfitüre 

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Der Verkauf von süßen Brotaufstrichen kann auch nach hinten losgehen, wenn man das Produkt falsch bezeichnet. Das musste auch eine Händlerin feststellen, die in einem Online-Shop für Partyzubehör und Gastgeschenke eine „Gartenerdbeermarmelade“ anbot. Der abmahnende Verein beanstandete dabei die Bezeichnung „Marmelade“.

Es dürfen nur dann Lebensmittel unter der Bezeichnung „Marmelade“ vertrieben werden, wenn sie Zitrusfrüchte beinhalten, so sagt es die Konfitürenverordnung (ja, die gibt es wirklich). Das von der Händlerin vertriebene Lebensmittel enthalte jedoch keine Zitrusfrüchte und dürfe sich demnach auch nicht als „Marmelade“ bezeichnen. 

Auch, wenn im allgemeinen Sprachgebrauch Verbraucher:innen oftmals nicht genau zwischen Marmelade und Konfitüre differenzieren, sollten Händler:innen stets auf diesen kleinen, aber feinen Unterschied achten und ihre Produkte nur mit der rechtlich exakten Bezeichnung bewerben.

Übrigens hat die EU-Kommission erst jüngst neue Vermarktungsregeln für diverse Lebensmittel vorgeschlagen. Erklärtes Ziel ist es, die Bedürfnisse der Verbraucher:innen stärker zu berücksichtigen und es ihnen einfacher zu machen, fundierte Entscheidungen rund um gesunde Ernährung zu treffen. Im Zentrum stehen dabei verschiedene Lebensmittel wie Obst und Gemüse, aber auch Säfte und eben auch Marmelade.

Unerlaubte E-Mail-Werbung

Wer mahnt ab? Blarium GmbH (durch die Kanzlei Schnebbe, Heuser & Partner)
Wie viel? 367,23 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Möchte ein Unternehmen per E-Mail Werbung schalten, so muss es zuvor die Zustimmung der Empfänger:innen einholen. Damit nehmen es aber nicht alle Händler:innen so genau und deswegen landen immer wieder unerwünschte Werbe-Mails im Postfach. Ein Unternehmen hatte einen Händler abgemahnt, weil dieser die Leistungen seiner Firma per E-Mail bewarb, ohne dass das Unternehmen sich für den Newsletter registriert oder in anderer Weise dieser Werbung zugestimmt hatte. Dies stelle eine unzumutbare Belästigung dar und sei somit wettbewerbswidrig. 

Händler:innen sollten daran denken, sämtliche Werbeeinwilligungen beweissicher zu dokumentieren und zu archivieren. Für die rechtskonforme Einwilligung des Empfängers trägt das werbende Unternehmen die Beweislast.

Fehlende Adresse des Unternehmens 

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V.
Wie viel? 130,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Ein Lebensmittelhändler auf Amazon wurde jüngst abgemahnt, weil er beim Verkauf eines Fruchtgummis den primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmer nicht genauer benannte. Nach der Lebensmittel-Informationsverordnung müssen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angegeben werden, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet oder importiert wird.

Diese Angabe muss aus dem Angebot ersichtlich sein. Zwar nannte der Händler den Hersteller Haribo, allerdings ohne die notwendige Angabe der Unternehmensanschrift. Auch gab er nicht an, ob die Informationen anderweitig bereitgestellt würden.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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