Neue Abmahnwelle!?

Ein Smiley bringt Ärger: Was ist dran an den Unterlassungsverfügungen?

Veröffentlicht: 16.08.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.08.2023
Smiley auf Ball auf braunem Boden

Eigentlich sollten Smileys ja gute Laune bringen. Doch offenbar können sie auch jede Menge Ärger bedeuten. Hunderte Unternehmen, die ihre Produkte online vertreiben, sollen in den letzten Tagen eine Unterlassungsverfügung eines US-Gerichts per Mail erhalten haben, weil sie angeblich Produkte mit einem Smiley vertrieben haben sollen. Das berichtet beispielsweise die Internet World mit Verweis auf die IT-Recht Kanzlei aus München. Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Spam-Versuch anmutet, könnte jedoch ernst zu nehmen sein. Wir haben das Wichtigste zu den Schreiben zusammengefasst und beantworten die Frage, wie man nun reagieren sollte.

Von wem stammen die Schreiben?

Bei den Schreiben soll es sich um eine Unterlassungsverfügung von einem Bezirksgericht in Florida handeln, welches auf den Antrag der Firma The Smiley Company SPRL zurückgeht.

Was wird den Adressat:innen vorgeworfen?

Mit ihren Produkten sollen die Händler:innen das geistigen Eigentum The Smiley Company SPRL verletzt haben. Es sollen vorwiegend Etsy- und Ebay-Händler:innen betroffen sein.

Was wird gefordert?

In den Schreiben soll es sich um eine Aufforderung zur Unterlassung (Unterlassungsverfügung) handeln, die vergleichbar mit unserer deutschen Abmahnung beziehungsweise einstweiligen Verfügung sind und das adressierte Unternehmen verpflichtet, einen Rechtsverstoß zu unterlassen. Konkret geht es offenbar um den Verstoß gegen Markenrechte durch die Nutzung der Smileys.

Sind Smileys geschützt?

Ja. Sowohl das Wort als auch der Smiley als Bild an sich sind mit mehreren variantenreichen Marken (deutschland- und weltweit) geschützt. Smileys, die diesen eingetragenen Marken ähneln und zur Bewerbung für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, sind also tabu. Behelfen kann man sich grundsätzlich mit lizenzierten Grafiken aus Stockarchiven, wie wir es für dieses Artikelbild getan haben. Die Nutzung ist jedoch meist für werbliche Zwecke untersagt und der redaktionellen Verwendung vorbehalten.

Übrigens: Auch Emojis und Emoticons dürfen nicht frei verwendet werden.

Handelt es sich um eine neue Abmahnwelle?

Wie in einigen Medien berichtet wird, soll es bereits mehrere hundert Schreiben geben. Unserer Redaktion liegt abgesehen von wenigen Einzelfällen bisher keine Masse an Schreiben vor. Durch Ebay wurde uns ebenfalls bestätigt, dass das Problem dort noch nicht bekannt sei.

Sind die Abmahner schon bekannt?

Ja. Die Firma The Smiley Company SPRL ist in der letzten Dekade bereits als Abmahnerin mit vergleichbaren Forderungen in Erscheinung getreten. Bisher hat das Unternehmen jedoch nicht die Hilfe durch ein US-Gericht gesucht, sondern reguläre Abmahnungen mit der Unterstützung durch deutsche Anwaltskanzleien ausgesprochen.

Sind die Schreiben über das US-Gericht ernst zu nehmen?

Jein. Offenbar handelt es sich bei den Schreiben nicht um Fake-Schreiben. Ganz ausgeschlossen werden kann es jedoch nicht. Nach US-amerikanischem Recht könnten solche Schreiben, die lapidar per Mail gesendet werden, zulässig sein. Dazu muss jedoch ein Rechtsbeistand mit einer Zulassung in den USA (möglichst Florida) konsultiert werden, um die Zulässigkeit der Forderung und deren formelle Umsetzung einschätzen zu können.

Allerdings steht infrage, inwieweit ein ausländischer Titel in Deutschland auch vollstreckt werden kann. Das ist faktisch sehr schwierig und hat in der Praxis daher kaum Relevanz. Unternehmen, die ihre Handelstätigkeit auch auf die USA ausweiten wollen oder das schon tun, sollten jedoch unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um mit ihren geschäftlichen Bestrebungen in Übersee keine Probleme zu bekommen. Dies kann und darf ein deutscher Rechtsbeistand jedoch, wie bereits erwähnt, nicht leisten.

Fest steht, dass das Unternehmen hierzulande bereits berechtigterweise abgemahnt hat und das auch weiter tun kann und vermutlich wird. Auch Accountsperren bei Etsy oder Ebay sind möglich und daher unbedingt zu vermeiden. Daher sind die Schreiben zumindest ein Warnschuss, die eigenen Produkte und Präsentation auf den Prüfstand zu stellen, um keine herkömmliche Abmahnung befürchten zu müssen. 

Warum sind deutsche Händler:innen überhaupt betroffen?

Viele wundern sich nun, dass sie Adressat:innen des amerikanischen Schreibens geworden sind oder befürchten, eines zu erhalten, obwohl sie selbst gar nicht in den USA handeln. Wie im deutschen Recht auch kann sich der Abmahner bei einem Verstoß das Gericht heraussuchen, an welchen er klagt, weil die Seite mit dem Verstoß (wie beispielsweise hier der Markenrechtsverstoß) von jeder Seite in jedem Gerichtsbezirk aufgerufen werden kann. Also theoretisch auch in Florida. Wegen der einfacheren Möglichkeit der Sammelklage ist man daher möglicherweise diesen ungewöhnlichen Weg gegangen. Warum die The Smiley Company SPRL nicht eine herkömmliche Abmahnung ausgesprochen hat, ist fraglich.

Was ist nun zu tun?

Ob die Schreiben Fake sind oder nicht, und ob sie hier ihre volle Wirkung entfalten können, sei einmal dahingestellt. Unternehmen, die in den USA geschäftlich aktiv sind, sollten dort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um keine rechtlichen Probleme in Übersee zu bekommen.

In der Vergangenheit hat das Unternehmen hierzulande jedoch bereits berechtigterweise wegen Markenrechtsverstößen abgemahnt und wird das vermutlich auch weiter tun. Auch Accountsperren bei Etsy oder Ebay können wegen eines Rechtsverstoßes relativ einfach durchgesetzt werden. Daher sind die Schreiben ein Wink mit dem Zaunpfahl, seinen Shop in Bezug auf unberechtigte Smileys hin überprüfen zu lassen.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechts-Paketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Bob 2023-08-19 09:06
Schön zu wissen, betrifft uns glücklicherweis e nicht. Was mich als Leser allerdings extrem nervt sind die "gegendernden " Texte. Das muß nun wirklich nicht sein,was ein Geschwurbel, das ist schon Verunstaltung
unserer Sprache in Höchstform. Man muß nicht wirklich alles mitmachen was einem von " da oben " und diverser
Organisationen vorgelallt wird, eigentlich ist das ja freiwillig, oder bekommt ihr das vorgeschrieben ?
Jedem Tierchen sein Plaissierchen, jeder so wie er will, sagt ja niemand was,nur solche Aktionen lassen meine Toleranzschwell e sehr absacken.
Bob

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Antwort der Redaktion

Lieber Bob,

vielen Dank für Deinen Beitrag.
Vielen Dank, dass Du Dich dafür interessierst, wie wir Schreibweisen und Formulierungen in unserer Redaktion nutzen. Ausführliche Informationen dazu, warum wir auf gendersensible Ausdrücke achten, findest Du an dieser Stelle: www.onlinehaendler-news.de/... /

Viele Grüße, die Redaktion
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