Abmahnmonitor

Passend für Lego? Besser nicht!

Veröffentlicht: 21.11.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.11.2023
Köpfe von Lego-Figuren

Dass Lego nicht lange fackelt, wenn das dänische Unternehmen sich in seinen Rechten verletzt sieht, ist kein Geheimnis. Außerdem: LGA-geprüfte Artikel und lebenslange Garantien.

Verstoß gegen Legos Markenrechte

Wer? LEGO Juris A/S u.a. (vertreten durch die Kanzlei Hogan Lovells International LLP)
Wie viel? –
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Spielzeug, insbesondere Klemmbausteine

Eines der hierzulande prominentesten Beispiele, dass Lego gegen Rechtsverstöße ohne Wenn und Aber vorgeht, ist der Streit zwischen dem Spielzeughersteller und dem „Held der Steine“. Der YouTuber hatte in seinen Videos von Lego-Steinen gesprochen, nutzte die Marke jedoch versehentlich nur als Synonym für Drittanbieterprodukte. Vor wenigen Tagen fiel ein weiterer Händler aus allen Wolken, als er eine Abmahnung wegen der Verletzung der Wortmarke „LEGO“ erhielt. Der scheinbar alltägliche Begriff genießt markenrechtlichen Schutz und darf nach Ansicht von Lego auch nicht zur reinen Beschreibung von kompatiblem Zubehör verwendet werden.

„LGA geprüft“

Wer mahnt ab? buero.de Handel AG (über die Kanzlei eblfactum)
Wie viel? 1375,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen für Büroausstattung

Eine weitere Abmahnung beweist, was so offenkundig erscheint: Siegel und Zertifikate werden getreu dem Motto „Je mehr, desto besser“ verwendet. Ein Testergebnis darf aber nur verwendet werden, wenn dabei über die Grundinformationen (wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse) informiert wird. Nichts anderes gilt für die Aussage „LGA geprüft“. Das urteilte übrigens schon 2016 der BGH: Es sei erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen (hier: "LGA tested Quality" und "LGA tested safety") anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).

Lebenslange Garantie

Wer mahnt ab? absolutes - bikes and more - GmbH & Co.KG (vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

In der heutigen Wegwerfgesellschaft ist es fast unglaublich, dass Dinge noch ein Leben lang halten sollen. Es steht jedoch fest, dass eine lebenslange Garantie nicht beworben werden darf, wenn keine entsprechenden Angaben gemacht werden, wie man die Garantie überhaupt geltend machen kann und dass Verbraucher:innen bei Mängeln generell ein Gewährleistungsrecht haben. Die Garantiebedingungen müssen außerdem in deutscher Sprache verfügbar sein, wenn die Zielgruppe deutsche Kund:innen sind (LG Köln, Entscheidung vom 12.05.2023, Az.: 81 O 8/23).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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Kommentare  

#1 Ivonne 2023-11-23 11:20
Das mit LEGO wundert mich, dachte das wäre doch recht Groß durch die Presse gegangen, dass LEGO kein Deonym für Klemmbausteine ist bzw. der Rechtssteit mit dem Held der Steine und der dänischen Firma.
Zumindest als Händler, der solche Dinge vertreibt, sollte man über sowas informiert sein. Ist zumindest meine Meinung dazu.
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