Kennzeichnungspflichten

Angaben auf Kosmetikverpackungen müssen gut lesbar sein

Veröffentlicht: 17.04.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.04.2023
Kleines Mädchen beim Baden

Im Juli 2013 löste die EU-Kosmetikverordnung (Nr. 1223/2009) den bislang geltenden Flickenteppich an europäischen Gesetzen ab. Gemäß Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel insbesondere die Angaben zu Mindesthaltbarkeitsdatum, Chargennummer oder eine Liste der Inhaltsstoffe enthalten. Dass diese Angaben nur nützlich sind, wenn man sie auch lesen kann, rief das Landgericht Frankfurt am Main in Erinnerung.

Pflichtangaben waren auf Verpackung kaum zu entziffern

Stein des Anstoßes war eine Flasche des Shampoos „head & shoulders Classic Clean“ aus dem Hause Procter & Gamble, welche zwar im Wesentlichen alle gesetzlichen Pflichtangaben und darüber hinaus sogar weitere freiwillige Hinweise auf der Verpackung enthielt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) war das jedoch formal nicht ausreichend genug gewesen. Weder die Pflichtangaben zu den Inhaltsstoffen noch die Warnhinweise für den Gebrauch des Produkts seien ausreichend lesbar. Die Buchstaben standen so eng beieinander, dass sie selbst bei guten Lichtverhältnissen nur unter erheblichen Anstrengungen entziffert werden konnten.

Das Landgericht Frankfurt am Main, bei dem die Streitfrage verhandelt werden musste, weil Procter & Gamble keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, schloss sich der verbraucherfreundlichen Sicht an. Die Bestandteile kosmetischer Produkte sowie besondere Warnhinweise für den Gebrauch – auch solche freiwilliger Natur – seien leicht lesbar und deutlich sichtbar auf der Verpackung anzubringen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2023, Az.: 2-06 O 240/22 – nicht rechtskräftig). 

Wie groß müssen sie denn nun sein, die Angaben?

Was definiert man nun jedoch als leicht lesbar und deutlich sichtbar für die konkrete Umsetzung in der Praxis? Zumindest die Mehrheit der Verbraucher müssen die Angaben bei normalen Lichtverhältnissen mühelos lesen können, heißt es in der Begründung. Kann man sie gerade so entziffern, sei das nicht ausreichend. 

Bleibt festzuhalten: Eine bestimmte Mindestgröße ist in der Kosmetikverordnung anders als in anderen Verordnungen nicht vorgeschrieben, was wiederum den Einzelfall schwer zuordenbar macht. Was deutlich sichtbar und leicht lesbar ist, ist also nach wie vor Auslegungssache. Die Richter raten jedoch in Anlehnung an die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zu einer x-Höhe von mindestens 1,2 Millimetern oder nur minimal kleiner.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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