Händlerbund gewinnt für Ebay-Händler

Hinweis auf Differenzbesteuerung erst in der Artikelbeschreibung? Reicht!

Veröffentlicht: 07.02.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.02.2024
Ebay-Logo unter Lupe

Kommt ein Artikel mehrmals über die Ladentheke, darf er fairerweise nicht doppelt besteuert werden. Mit der Differenzbesteuerung wird das in der Praxis gelöst. Im Fall des Verkaufs eines bereits zuvor einmal besteuerten Produktes wird nur noch auf den Differenzbetrag zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis eine Steuer erhoben. Das ist vor allem im Bereich des Handels mit gebrauchten Gütern wie Sammlerstücken und Kunstwerken, mittlerweile aber auch immer mehr bei Technik oder Kleidung relevant.

Über die Frage, wie man das nun korrekt bei Ebay angeben soll, stritten sich die Parteien vor Gericht. Der abgemahnte Ebay-Händler, der von der Händlerbund-Kanzlei HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten wurde, konnte sich erfolgreich gegen die Abmahnung wehren.

Vorwurf: Angabe zur Differenzbesteuerung in der Produktbeschreibung zu spät

Der Händler verkaufte gebrauchte Smartphones bei Ebay und nutze die bei Ebay verfügbare Option der Preisangabe „(inkl. MwSt.)“ am Preis. Doch lediglich in der Produktbeschreibung fand sich der Hinweis, dass die Rechnungslegung gemäß § 25a UStG ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer erfolge. Die durchaus nachvollziehbaren Argumente, dass der Hinweis nicht ausreichend sei, weil man das Produkt auch direkt kaufen könne, ohne die Produktbeschreibung überhaupt zu Gesicht zu bekommen, überzeugten das Gericht nicht.

Das Gericht stimmte dem abgemahnten Ebay-Händler zu (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 6 U 20/23). Das beanstandete Angebot unterliege zwar der Differenzbesteuerung. Diese Tatsache sei jedoch, vereinfacht gesagt, nur für vorsteuerabzugsberechtigte Gewerbetreibende relevant und nicht für die normale Kundschaft. Gewerbliche Käufer:innen hingegen würden vor dem Erwerb eines hochpreisigen Artikels wie diesem (das iPhone kostete knapp 1.600 Euro) auf Plattformen wie Ebay ohnehin die Angebotsbeschreibung sorgfältig prüfen. Und dort habe sich der Hinweis schließlich in akzeptabler Form befunden.

 

Praxistipp zur Angabe der Differenzbesteuerung

Gott sei Dank, muss man sagen, hat das Gericht so praxisnah entschieden. Ein Hinweis im Online-Handel ist nämlich Pflicht (z. B.: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“). Dieser muss im eigenen Shop idealerweise klar und transparent platziert werden, damit die Kundschaft diesen Hinweis zwangsläufig zu Gesicht bekommt. Möglich und rechtssicher wäre beispielsweise ein Sternchenhinweis am Preis.

Bei Plattformen wie Ebay ist man auf deren Gestaltungsoptionen angewiesen und eine bestimmte Angabe zur Differenzbesteuerung gibt es dort nicht. Bei Ebay muss man sich zwangsläufig mit einem deutlichen Hinweis zu Beginn der Artikelbeschreibung behelfen.

Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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