Erfolg der Verbraucherzentrale

Metas Abo-Button verstößt gegen Verbraucherschutzrecht

Veröffentlicht: 09.02.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 09.02.2024
Meta auf Smartphone

Nach dem deutschen Recht müssen Bestell-Buttons klar und deutlich auf die Kostenpflicht hinweisen. Das ist nichts Neues und bereits angewandte Praxis. Doch längst nicht jeder hält sich korrekt an die Vorgabe. Auch der Meta-Konzern wurde nun dazu verpflichtet, bei seinem Bezahl-Abo nachzubessern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gestern der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben und entschieden, dass die Ausgestaltung des Bestell-Buttons bei Metas werbefreien Abos gegen das deutsche Verbraucherrecht verstößt.

Meta führt werbefreie Abo-Version ein

Seit einiger Zeit müssen sich die Nutzer:innen von Facebook und Instagram entscheiden: Die Social-Media-Plattformen mit Werbung nutzen und dafür ihre Daten preisgeben oder ein werbefreies, aber kostenpflichtiges Abo abschließen. Wer keine personalisierte Werbung ausgespielt haben möchte, muss also 9,99 Euro für ein monatliches werbefreies Abonnement hinlegen. Mit der Einführung dieses Systems reagierte Meta auf eine zuvor ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen den Konzern. Danach verstoße das Vorgehen von Meta gegen die DSGVO, dass Facebook-Nutzer:innen mit der Anmeldung auf der Plattform einer automatisierten Datenverarbeitung zustimmen.   

Doch jetzt muss Meta erneut eine Niederlage vor Gericht einstecken: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stufte Metas Bestell-Button als unzulässig ein (Urteil vom 08.02.2024, Az. I-20 UKlaG 4/23). Und das könnte nun weitreichende Konsequenzen für den Konzern haben, wie der Spiegel berichtet. Auch gegen das „Pay-or-Consent“-Modell selbst läuft bereits ein Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta.

Zahlungspflicht nicht eindeutig genug

Statt „zahlungspflichtig bestellen“ steht auf Metas Abo-Button lediglich das Wort „Abonnieren“ oder in der Smartphone-App „weiter zur Zahlung“. Das reicht jedoch nicht, entschieden die Düsseldorfer Richter. Denn das Gesetz ist eindeutig (§ 312j Absatz 3 BGB): „Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Aus der Aufschrift „Abonnieren“ geht aber eben nicht eindeutig genug hervor, dass durch das Klicken eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Der Button „weiter zur Zahlung“ ist zwar, was die Kostenpflicht angeht, etwas klarer formuliert, hierbei können Nutzer:innen jedoch nicht erkennen, dass durch die Betätigung des Buttons schon ein Vertrag abgeschlossen wird. Beide Varianten verstoßen somit gegen die geltenden Verbraucherschutzregeln. 

Muss Meta gezahlte Abo-Gebühren erstatten?

Die Entscheidung des OLG könnte nun weitreichende Folgen für Meta haben, denn alle abgeschlossenen Abonnements auf Instagram und Facebook könnten unwirksam sein und womöglich muss der Konzern seinen Abo-Kunden alle bereits eingezogenen Zahlungen erstatten. Die Verbraucherzentrale NRW prüft bereits die Einreichung einer Abhilfeklage, um Meta dazu zu verpflichten, die schon eingezogenen Gebühren zurückzuzahlen. 

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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