Wie viel Kalorien hat ein Glas Wein?

Neue Kennzeichnungsvorschriften: Wein ab heute mit neuen Etiketten

Veröffentlicht: 08.12.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.12.2023
Alte Weinflaschen in Holzkiste

Zwar unterliegt Wein wie jedes Lebensmittel auch der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung Nr. 1169/2011, kurz: LMIV). Die LMIV nennt für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent wie Wein jedoch folgende Ausnahmen: Auf das Zutatenverzeichnis sowie die Nährwertdeklaration darf (bislang) verzichtet werden. Diese Sonderstellung entfällt zum 8. Dezember 2023.

Was ändert sich?

Ab heute müssen Weine sowie Schaumweine, Obstweine und aromatisierte Weine, die in der Europäischen Union beworben und verkauft werden, mit einem neuen Etikett versehen werden, was künftig auch über die Inhaltsstoffe (die sogenannte Zutatenliste) und die Energie- und Nährwerte informiert.

Künftig wird es also verpflichtend sein, die Nährwertdeklaration sowie das Verzeichnis der Zutaten auf den Flaschen zu ergänzen. Das wiederum führt dazu, dass die Angaben auch in den Shop integriert werden müssen. Bei der Etikettierung selbst gelten dann jedoch die bisherigen Vorschriften im Hinblick auf Größe und weitere formale Anforderungen.

Etikettierung 2.0

Die Erzeuger sollen jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Des Weiteren besteht die Option, auf das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration hinzuweisen und dies digital abrufbar zu machen, beispielsweise durch einen QR-Code. In einem solchen Fall dürfen diese Angaben jedoch nicht mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es ist untersagt, Nutzerdaten zu erfassen oder zu verfolgen.

Außerdem hat diese Möglichkeit keinen Einfluss auf die weiteren Kennzeichnungsanforderungen. Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe sind daher weiterhin auf dem Etikett aufzuführen, formell ggf. in anderer Weise.

Auch für den reinen Handel steht fest, dass die Angaben möglichst direkt und ohne weitere Klicks in der Artikelbeschreibung zur Verfügung stehen müssen.

Übergangsfrist

Wie bei allen Änderungen hinsichtlich der Etikettierung und Kennzeichnung von Produkten muss die Frage geklärt werden, welche Regelungen für Altbestände gelten sollen. Im Falle der neuen Weinkennzeichnung war fraglich, ob vor dem Stichtag hergestellte und/oder gekennzeichnete Produkte abverkauft werden dürfen. Hier hat das Europäische Parlament jedoch Stellung bezogen:

„Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen (...) entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen (...) entsprechen, und die vor diesem Datum hergestellt wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.“

„Wann ist ein Wein als hergestellt zu betrachten?“, und weitere Fragen beantwortet die EU-Kommission in einem Fragen- und Antwort-Katalog, der glücklicherweise rechtzeitig vor dem Inkrafttreten veröffentlicht wurde.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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