„naming and shaming“

EU-Lieferkettengesetz kommt

Veröffentlicht: 18.12.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.12.2023
Transparente Weltkarte mit Lager im Hintergrund

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltpflichten-Gesetz in Deutschland auch für kleine Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte. Nun hat man sich in der EU auf das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) geeinigt, welches sehr viel weiter geht als die aktuelle, nationale Lösung in Deutschland.

Für diese Unternehmen gilt die EU-Vorschrift

Während das Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetz allein an die Anzahl der Beschäftigten anknüpft, sind laut der LTO für das EU-Lieferkettengesetz mehrere Faktoren ausschlaggebend. In der Folge bedeutet das, dass von der EU-Vorschrift mehr Unternehmen betroffen sein werden, als von der nationalen Lösung.

Von dem Gesetz sollen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro erfasst sein. Auch kleinere Unternehmen können aber von den Pflichten betroffen sein: Auch Unternehmen ab 250 Beschäftigten mit einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro gelten, wenn mindestens 20 Millionen davon in bestimmten Risikosektoren verdient werden, sollen über ihre Lieferketten wachen.

Als Risikosektoren werden dabei u.a. Produktion und Großhandel von Textilien, Kleidung und Schuhen, Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelherstellung, Gewinnung und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen verstanden. 

Ob die Unternehmen ihren Sitz in der EU haben, ist dabei irrelevant. Es genügt, wenn die ausschlaggebenden Umsätze in erheblicher Höhe auf dem EU-Markt generiert werden.

Das droht bei Verstößen

Wie schon beim Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetz müssen betroffene Unternehmen im Rahmen des EU-Lieferkettengesetzes ihre Lieferketten überwachen. So werden sie dazu verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken zu identifizieren, Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen und etwaigen Schädigungen abzuhelfen. Größere Unternehmen müssen außerdem einen Plan entwickeln, mit dem sichergestellt wird, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind.

Wer sich nicht an das EU-Lieferkettengesetz hält, muss mit einer Geldbuße rechnen. Diese kann maximal fünf Prozent des weltweiten Umsatzes betragen. Zum Vergleich: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht Strafen bis zwei Prozent vor. Außerdem werden Unternehmen, die gegen das Gesetz verstoßen, nach dem Prinzip „naming and shaming“ öffentlich benannt. 

Zudem macht das EU-Lieferkettengesetz zivilrechtliche Klagen möglich: Kommen entlang der Lieferkette Personen zu schaden, so sollen diese gegen das Mutterunternehmen am Ende der Kette auf Schadensersatz klagen können.

Ausgangspunkt: Rana-Plaza-Tragödie

Die Diskussionen um die Kontrolle der Lieferketten hat einen Hintergrund: Vor zehn Jahren kam es in einer Textilfabrik in Bangladesch zu einem Brand, bei dem 258 Menschen starben. Vergitterte Fenster machten die Fabrik zur Todesfalle für die Arbeitnehmer:innen. Hauptauftraggeber war der Textildiscounter Kik. In der Folge versuchten vier Hinterbliebene und Überlebende Schadensersatz bei Kik zu fordern und scheiterten schließlich vor dem Landgericht Dortmund (wir berichteten).

Dieser Fall brachte die Debatte um die Verantwortung von Unternehmen für die Lieferketten ins Rollen. In der Folge verabschiedete Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetz. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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