Verkauf, Werbung und Modellregionen

6 Fakten zur Cannabis-Legalisierung für Online-Händler

Veröffentlicht: 26.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.04.2024
Ein Häufcheh Handsamen mit einem Cannabis-Blatt

Ab dem 1. April 2024 ist das Hanf frei – mit Einschränkungen. Wir haben uns noch einmal angeschaut, wie die Wirtschaft von der Cannabis-Legalisierung profitieren kann und die wichtigsten Fakten für den E-Commerce zusammengetragen.

Fakt 1: Kein Online-Verkauf von Cannabis-Produkten

Das Cannabis-Gesetz wird auch als „Legalisierung light“ bezeichnet. Eine kommerzielle Verwendung der Samen, Pflanzen und Produkte, wie etwa Gummibärchen und Kekse, ist ausdrücklich verboten. Daher dürfen deutsche Online-Shops keine Cannabis-Produkte anbieten.

Fakt 2: Shops mit Sitz im Ausland profitieren

Wer privat Cannabis anbauen möchte, benötigt aber Samen. Diese dürfen aus den Mitgliedstaaten der EU importiert und auch online erworben werden. Für Shops innerhalb der EU bietet sich daher die Gelegenheit, Deutschland als neuen Absatzmarkt zu erschließen. 

Fakt 3: Abgabe über Cannabis-Clubs

Ab dem 1. Juli wird es außerdem möglich sein, sich in Anbauvereinigungen, den sogenannten Cannabis-Clubs, zu organisieren. Diese dürfen an ihre Mitglieder Pflanzen, Stecklinge und Samen in einem gewissen Umfang abgeben. Allerdings dürfen Pflanzen, Vermehrungsmaterial, Marihuana und Haschisch nur persönlich an Mitglieder weitergegeben werden. Ein Versand ist nicht erlaubt. Die einzige Ausnahme gilt für Samen: Diese dürfen an Mitglieder, Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigung auch versendet werden. Obendrein darf lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangt werden. Damit dürfen auch Clubs mit ihren „Produkten“ keine Gewinne erzielen. 

 

Fakt 4: Zubehör darf verkauft werden

Was natürlich verkauft werden darf, ist Zubehör zum Anbau: Anbaukästen, UV-Lampen, Bewässerungssysteme und so weiter. Natürlich durften diese bereits vorher ganz legal angeboten werden. Es gab bereits Start-ups, die beispielsweise Schränke für den idealen Anbau von Cannabis angeboten haben.

Fakt 5: Einschränkungen bei der Werbung 

Die Frage ist jetzt natürlich, inwieweit Unternehmen Anbaumaterialien in Zusammenspiel mit Cannabis bewerben dürfen. Darf jetzt beispielsweise ein Baumarkt Pflanzzubehör mit dem Zusatz „für den Anbau von Cannabis“ bewerben? 

Das Cannabis-Gesetz sieht ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot vor. Dabei spielt besonders der Kinder- und Jugendschutz eine Rolle. Der Konsum soll weder verharmlost noch glorifiziert werden. Entsprechend wird es sehr wahrscheinlich nicht möglich sein, aggressiv Zubehör zu bewerben. Ob Zusätze, wie etwa „für den Anbau von Cannabis geeignet“, in der Produktbeschreibung bereits unter das allgemeine Werbeverbot fallen, muss sich erst noch zeigen.

Fakt 6: Stationärer Verkauf in Modellregionen

Eine kommerzielle Verwertung ist also grundsätzlich im Cannabisgesetz nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Modellregionen: Regionen dürfen sich bewerben. Hier soll der Verkauf über lizenzierte Läden getestet werden. Der Vertrieb über Online-Shops ist aber nicht erlaubt. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.