Jugendschutz, CE für Spielzeug und Co.

Rechtlicher Überblick zum Verkauf von Erotikartikeln

Veröffentlicht: 10.11.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.11.2023
Verschiedene pinke Sexspielzeuge auf einem schwarzen Stoff

Der Verkauf von Erotikartikeln ist schon längst aus der Schmuddelecke rausgekommen. Große Marken wie Amorelie zeigen, dass der Handel mittlerweile alltagstauglich ist. So bunt die Welt der Erotikshops ist, so interessant ist auch die rechtliche Seite. In dieser Branche gibt es nämlich weitaus mehr als den Jugendschutz. Zeit für einen Überblick. 

Liegt auf der Hand: der Jugendschutz

Fangen wir direkt mit dem Thema an, welches man wohl als erstes mit Erotikshops assoziiert. Für Sexspielzeuge an sich gibt es in der Regel keine Altersbeschränkung. Relevant wird der Jugendschutz vor allem beim Verkauf von Pornos. Diese dürfen oftmals nur an Personen verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. 

Aber eins nach dem anderen: Insbesondere für Online-Erotikshops sind in Sachen Jugendschutz zwei Gesetze relevant: Zum einen das Jugendschutzgesetz. Hier ist geregelt, dass jugendgefährdende Medien nicht an Minderjährige verkauft werden dürfen. Außerdem gibt es noch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Hier geht es unter anderem darum, dass Kinder und Jugendliche in der Werbung nicht mit gefährdenden Bildern oder Videos konfrontiert werden. In der Praxis reicht es also nicht aus, dafür zu sorgen, dass beispielsweise Pornos nur von der erwachsenen Kundschaft erworben werden, sondern auch Produkt- und Werbefotos müssen dem Jugendschutz entsprechen.

Jugendschutz bei Produktfotos

Werden Pornos verkauft, muss darauf geachtet werden, dass beispielsweise das Cover nur dann abgebildet wird, wenn es selbst nicht jugendgefährdend ist. Das gleiche gilt für die Inhaltsbeschreibung. Auch bei Produktfotos zu Sextoys sollte auf Bilder, die als pornografisch eingeordnet werden könnten, verzichtet werden. Wollen Unternehmen nicht auf potentiell jugendgefährdende Darstellungen verzichten, so müssen sie mit einer zuverlässigen Altersverifizierung sicherstellen, dass keine Kinder oder Jugendliche auf die Inhalte zugreifen können.

Verkauf von Pornografie

Bei dem Verkauf von konkreten Produkten wie etwa Pornos, muss in zweifacher Hinsicht der Jugendschutz beachtet werden: Zum einen muss gewährleistet werden, dass die Bestellung nur durch eine erwachsene Person ausgeführt werden kann; zum anderen muss eine Versandart gewählt werden, die die Übergabe an eine minderjährige Person ausschließt. Für die Altersverifikation sollte ein zuverlässiger Dienst gewählt werden. Die bloße Eingabe einer Personalausweisnummer reicht nicht aus. Üblich ist die Verifikation über die Schufa oder via Postident. Beim Versand kann man dann einen Service wählen, bei dem die Sendung nur an eine bestimmte Person übergeben wird. So kann verhindert werden, dass die Ware zum Beispiel von einem im Haus wohnenden Jugendlichen entgegengenommen wird. 

Bestellung von Jugendschutzbeauftragten

Wer jugendgefährdete Produkte anbietet, muss laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag außerdem eine Person stellen, die sich um den Jugendschutz kümmert. In der Regel gehören Pornos zu dieser Produktgruppe. Der oder die Jugendschutzbeauftragte muss qualifiziert und für die Nutzer:innen direkt erreichbar sein. Qualifiziert bedeutet, dass die Person über

  • juristische Fachkenntnisse im Jugendmedienschutzrecht,
  • technische Grundkenntnisse hinsichtlich grundlegender Funktionen des Internets und
  • entwicklungspsychologische und pädagogische Grundkenntnisse

verfügen muss. Viel Aufwand, um Geldbußen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Widerrufsrecht für Hygieneartikel

Ein besonders konfliktbehaftetes Feld dürfte in diesem Bereich das Thema Widerrufsrecht sein. Beim Thema Kleidung ist die Sache recht klar. Diese darf auf ihre Beschaffenheit geprüft und dann ohne Angaben von Gründen retourniert werden. Wird sie tatsächlich getragen und kommt es dadurch zu einem Wertverlust, so darf der Online-Shop einen Wertersatz bei der Kundschaft geltend machen. Ähnliches gilt für Handschellen, Fesseln, Augenbinden und Weitere. Wie aber sieht es mit Vibratoren, Dildos und Plugs aus? 

Für Hygieneprodukte kann das Widerrufsrecht bekanntermaßen ausgeschlossen werden, wenn ein Siegel gebrochen wurde. Ob Sextoys zu diesen Hygieneartikel zählen und wie es konkret mit der Versiegelung aussieht, hat sich das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2016, Az: 4 U 65/15) bereits vor einigen Jahren angeschaut. Bis zu diesem Urteil war die Frage umstritten. Immerhin kann Erotikspielzeug in der Theorie nach einer Retoure einfach gereinigt und desinfiziert werden. Das sah das OLG Hamm aber anders und nahm eine Haltung zugunster der Händler:innen ein: Das Widerrufsrecht für Sextoys erlischt in dem Moment, in dem die Kundschaft ein als solches bezeichnetes Hygienesiegel, welches an der Verpackung oder dem Produkt angebracht wurde, bricht. „Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden“, begründete das OLG Hamm seine Entscheidung.

Demgegenüber steht allerdings eine jüngere Entscheidung des EuGH (Urteil vom 27.03.2019, Az: C-681/17) zum Widerrufsrecht bei Matratzen. Hier wurde gesagt, dass das Entfernen der Schutzfolie bei Matratzen das Widerrufsrecht nicht erlöschen lassen. Matratzen kann man nämlich wie Kleidung reinigen und wieder verkaufsfähig machen. Inwiefern diese Entscheidung künftig Einfluss auf neue Urteile zum Widerrufsrecht bei Sextoys haben wird, muss sich erst noch zeigen: Im Moment ist die Grundsatzentscheidung des OLG Hamm noch die aktuelle für diese Sachverhalte. 

CE-Kennzeichnung für „Spielzeug“

Mit dem CE-Zeichen wird ausgesagt, dass ein Produkt den EU-Vorschriften entspricht, die zu dieser Produktkategorie bestehen. Fällt ein Produkt unter eine solche Vorschrift, so darf es ohne CE-Zeichen auf dem Binnenmarkt nicht angeboten werden. Kennzeichnungspflichtig sind beispielsweise elektrisch betriebene Massagegeräte wie etwa Vibratoren. Hier urteilte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16.08.2013, Az: 6 U 18/13), dass das CE-Zeichen auf dem Vibrator selbst angebracht sein muss. Eine bloße Kennzeichnung auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung reicht nicht aus. 

Auch Kondome benötigen ein CE-Zeichen. Einzelne Produkte aus dem Fetisch-Bereich könnten sogar unter die Vorschriften für medizinische Waren fallen und würden so ebenfalls eine Kennzeichnung benötigen. Bei diesem Thema ist es also besonders wichtig, sich genau mit seinen Produkten auseinanderzusetzen und im Zweifel über Stellen, wie etwa die Industrie und Handelskammer oder den TÜV zu erfragen, ob für diese Produkte ein CE-Zeichen benötigt wird, um sie im Bereich Erotik verkaufen zu dürfen.

Grundpreise bei Gleitgelen, Bondageseilen und Kondomen

Ein Grundpreis muss immer dann angegeben werden, wenn Ware nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche verkauft wird. Die Angabe muss stets in Euro pro Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder Liter erfolgen. Achtung: Seit der Änderung der Preisangabenverordnung im Mai 2022 durch die Omnibus-Richtlinie darf die Grundpreisangabe nicht mehr pro 250 Gramm oder Milliliter erfolgen.

Aber: Welche Produkte in einem Erotik-Shop sind typischerweise grundpreispflichtig? Da wären zunächst Gleitgele und Massageöle zu nennen. Aber auch Bondageseile unterliegen in der Regel einer Grundpreisangabe, wenn sie nach Länge verkauft werden. Eine Grundpreisangabe pro Stück gibt es übrigens nicht. Werden beispielsweise Kondome im Multi-Pack verkauft, muss nicht angegeben, wie viel ein Kondom heruntergerechnet kostet. 

Ein Blumenstrauß an Informationspflichten

Bei der großen Produktvielfalt in Erotikshops gibt es auch einige produktspezifische Informationspflichten, die erfüllt werden müssen. Hier ist eine kleine Übersicht der wichtigsten Pflichthinweise.

Materialien und Zutaten

Es müssen alle Informationen in der Produktbeschreibung angegeben werden, die die Kundschaft für eine informierte Kaufentscheidung braucht. Dazu gehört auch die Angabe von Materialien und Zutaten. Auf welcher Basis wurde das Gleitgel hergestellt? Aus welchem Material ist der Virbrator? Bestehen die Handschuhe aus Latex? Es gibt beispielsweise Menschen, die gegen Latex oder bestimmte Chemikalien allergisch sind. Hier müssen unbedingt alle Materialien und Zutaten angegeben werden. Dabei muss dringend darauf geachtet werden, dass die Angaben auch vollständig sind.

Gebrauchsanleitung

Wenn bei der „der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten [sind], um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten", muss laut Produktsicherheitsgesetz eine Bedienungsanleitung mitgeliefert werden. In der Praxis ist aber immer nicht ganz klar, welche Produkte so beschaffen sind. Hier können Händler:innen prüfen, ob die herstellenden Unternehmen eine Anleitung beigelegt haben oder zur Verfügung stellen. Im Grunde genommen kann es also nie schaden, eine Bedienungsanleitung mitzuliefern. Hier muss darauf geachtet werden, dass die Anleitung in Deutschland auch in deutscher Sprache mitgeliefert wird. 

Verkauf von Textilien (Textilkennzeichnung, Waschhinweise ec.)

Bei Textilien gehört in aller Regel eine Textilkennzeichnung an das Produkt. Waschhinweise sind zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, gehören aber wiederum zu den wesentlichen Produktinformationen, die kaufentscheidend sind. Entsprechend sollte mindestens in der Produktbeschreibung ein Waschhinweis erfolgen. 

Fazit: Es gibt wirklich viel zu beachten

Da in den Bereich der Eroktik wahnsinnig viele Produkte fallen und ein entsprechender Shop ein großes Portfolio haben kann, muss ganz genau hingeschaut werden, welche Gesetze eigentlich für den jeweiligen Shop gelten. Beispielsweise darf auch das Elektrogesetz nicht vergessen werden. Neben den ganzen produktspezifischen Vorgaben müssen natürlich im Allgemeinen noch Sachen, wie etwa das Widerrufsrecht, die AGB und der Datenschutz, beachtet werden. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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