Arbeitsrecht

FAQ zur telefonischen Krankschreibung: Was sich nun ändert

Veröffentlicht: 14.12.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 15.12.2023
Mann mit Taschentuch telefoniert

Sie wurde zu Zeiten der Coronapandemie eingeführt – aber auch immer wieder gestrichen. Nun soll sie dauerhaft bleiben: die telefonische Krankschreibung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA) in einer Sitzung am 7. Dezember beschlossen. Vor allem Arztpraxen sollen durch die Regelung mehr entlastet und das Infektionsrisiko gesenkt werden. Doch was bedeutet diese Änderung jetzt für Arbeitnehmende und Arbeitgebende? Wir klären die wichtigsten Fragen. 

Unter welchen Bedingungen ist eine telefonische Krankschreibung möglich?

Die telefonische Krankschreibung ist seit dem 7. Dezember, aber nicht unbegrenzt möglich. So ist sie nur dann erlaubt, wenn die Patientin oder der Patient der Arztpraxis bereits bekannt ist. Dafür müssen sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens einmal in der Praxis gewesen sein. Außerdem darf nur eine leichte Erkrankung vorliegen. Handelt es sich um eine schwerere Erkrankung, muss diese wie bisher auch in der Praxis abgeklärt werden. Die telefonische Krankschreibung darf sich nur über einen Zeitraum von fünf Tagen erstrecken. Bei einer Video-Sprechstunde sind bis zu sieben Tage möglich. Darüber hinaus muss ebenfalls die Arztpraxis aufgesucht werden. Wurde bereits eine Erstbescheinigung in der Praxis ausgestellt, darf die Folgebescheinigung per Telefon erteilt werden. 

Wie muss sich beim Arbeitgebenden krankgemeldet werden?

Weiterhin ist es unumgänglich, dass sich Arbeitnehmende zunächst bei ihrem Arbeitgebenden krankmelden. Das gilt ab dem ersten Tag der Erkrankung und auch dann, wenn keine Ärztin oder kein Arzt aufgesucht wird. Suchen Beschäftigte eine Arztpraxis auf, so wird seit Anfang des Jahres die Krankschreibung digital an die Krankenkassen weitergeleitet und der Arbeitgebende kann sie dann abrufen. Daran ändert sich mit der telefonischen Krankschreibung nichts. Für Beschäftigte entfällt lediglich der Gang zur Ärztin oder zum Arzt. Die am Telefon ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ebenfalls an die Krankenkassen übermittelt und dort zum Abruf für den Arbeitgebenden bereitgestellt.

Was ist, wenn die Arztpraxis telefonisch nicht erreichbar ist?

Tatsächlich stellt sich die rein praktische Frage, wie die Arztpraxen den möglichen Ansturm von Telefonanrufen bewerkstelligen werden. Besonders bei Erkältungswellen könnte es schwierig werden, die Arztpraxis überhaupt zu erreichen und nicht nur das Besetztzeichen zu hören. Rechtlich gesehen kann das aber nicht als Ausrede benutzt werden. Die telefonische Krankschreibung stellt lediglich eine Möglichkeit dar. Erreicht man die Praxis auch nach mehrmaligen Versuchen nicht, muss der Arbeitnehmende sich wohl doch auf den Weg machen und sich persönlich und vor Ort der Ärztin oder dem Arzt vorstellen. Die Pflicht zur Vorlage einer Krankschreibung beim Arbeitgebenden entfällt deshalb jedenfalls nicht. 

Gilt die Regelung auch für eine Kinderkrankschreibung?

Pflegen Eltern ihre kranken Kinder zuhause und benötigen dafür eine Kinderkrankschreibung ist das bislang nicht von der Regelungsänderung umfasst. Dennoch soll auch die Kinderkrankschreibung künftig per Telefon zu erhalten sein. Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat bereits Erleichterungen angekündigt und einen Vorstoß zur Änderung der entsprechenden Regelung vorgelegt.

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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