Finde den Fehler

Abmahnklassiker zu Ostern: Diese Fehler solltet ihr vermeiden

Veröffentlicht: 28.03.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.04.2024
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In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
 
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Ob Schokoeier, Eierlikör oder Marzipan-Hasen: Unser Shop-Betreiber ist gut auf das Ostergeschäft vorbereitet. Da kann eigentlich nichts mehr schiefgehen, denkt er. Allerdings flattert nach kurzer Zeit eine Abmahnung ins Haus. Gleich zwei Gründe sind dem Abmahner aufgefallen. Was hat er nicht beachtet?

Gesunder Eierlikör?

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Ob Kaffee, Wein oder Eierlikör: Immer wieder werben Online-Shops damit, dass ein bestimmtes Produkt bekömmlich sei. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Denn bei der Aussage, dass ein Produkt bekömmlich ist, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe. Das Landgericht München hat mit Verweis auf den BGH bekömmlich als „gesund, zuträglich und leicht verdaulich“ definiert. Ein Werben mit einer solchen gesundheitsbezogenen Angabe ist nur nach den strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung erlaubt. 

Die Health-Claims-Verordnung legt fest, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Prozent in keinem Fall mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen. Hier wurde der Eierlikör damit beworben, dass er „bekömmlich“ sei. Da Eierlikör als alkoholisches Getränk nicht mit gesundheitsbezogener Aussagen beworben werden darf, sorgte der „Bekömmliche Maritte Eierlikör“ hier für eine Abmahnung. 

High Protein nicht high genug

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Auch die Produktseite der Osterpralinen hielt einen Abmahngrund versteckt. Die Pralinen wurden mit dem Zusatz „High Protein“ beworben. Dieser Zusatz ist grundsätzlich erlaubt, dann muss es sich allerdings auch um einen hohen Proteingehalt handeln. Hier dachte der Verkäufer alles richtig gemacht zu haben, immerhin haben 100 Gramm Pralinen ganze 15 Gramm Protein. Die Health-Claims-Verordnung ist da allerdings etwas strenger.

Damit ein Produkt mit „Hoher Proteingehalt“ beworben werden darf, muss der Proteingehalt 20 Prozent des gesamten Brennwerts ausmachen. Ein Blick auf die Nährwerttabelle zeigt, dass das hier nicht der Fall war. Dabei spielt es keine Rolle, dass hier nicht der genaue Wortlaut „Hoher Proteingehalt“ gewählt wurde. Denn in der Health-Claims-Verordnung heißt es „Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen“. Da „High Protein“ für Verbraucher:innen dieselbe Bedeutung hat, ist diese Aussage hier nicht zulässig. 

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