Wir wurden gefragt: Darf die E-Mail-Adresse des Kunden an das Transportunternehmen weitergeben werden?

Veröffentlicht: 27.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.11.2014

Die Einhaltung der Datenschutzregelungen muss aufgrund der teilweise horrenden Bußgelder großgeschrieben werden. Doch in der Praxis machen sich viel zu wenig Online-Händler Gedanken, wie leichtfertig sie mit den Daten ihrer Kunden umgehen. So bieten einige Händler den Service an, die Kunden vom Transportunternehmen per E-Mail über den Versandstatus informieren zu lassen.

Fragen

Bildquelle: Jan Engel – Fotolia.com

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz ist „das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke [dann] zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist, ..“

Geben Online-Händler die E-Mail-Adresse ihrer Kunden ungefragt an ein Transportdienstleister weiter, dann nur mit dem Hintergrund, einen guten Service zu bieten. Ziel der Weitergabe ist es, den Kunden per E-Mail über das Eintreffen bzw. die erfolgte oder nicht erfolgte Zustellung seiner Lieferung zu informieren. Aus dem datenschutzrechtlichen Gesichtspunkt ist dies jedoch bedenklich.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur gestattet, wenn dies zur Erfüllung der genannten Zweckbestimmungen, nämlich Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Schuldverhältnisses erforderlich ist (s.o.). Außerdem ist der Umfang der Datenübermittlung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Servicegedanke contra Datenschutz

Wenn Online-Händler die Lieferanschrift des Kunden an DHL oder andere Versandunternehmen weitergeben, dann erfolgt dies unter der Prämisse, dass hierdurch der Vertrag abgewickelt werden soll = Lieferung der bestellten Ware durch den Versanddienstleister. Natürlich benötigt das Paketunternehmen die Angabe der Adresse, um die Sendung auch zustellen zu können. Insoweit ist die Übermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig.

Die E-Mail Adresse des Kunden kann in bestimmten Fällen zur Vertragsabwicklung durchaus hilfreich und unter Umständen sogar erforderlich sein, beispielsweise bei der Bestellung von Waren, die durch eine Spedition ausgeliefert müssen. Wenn der Spediteur dem Kunden den Liefertermin per Mail mitteilt, kann dies der ordentlichen Vertragsabwicklung dienen. Für die Zustellung einer „normalen“ Warenlieferung sind diese Daten hingegen in aller Regel nicht erforderlich.

Deshalb sollten Online-Händler eine ausdrückliche Kundeneinwilligung einholen, wenn sie auch die E-Mail-Adresse des Kunden weitergeben möchten. Hierfür sollte eine separate Abfrage geschaffen werden, bei welcher der Kunde der Übermittlung an den Versanddienstleister zum Zwecke der Paketankündigung usw. aktiv einwilligt.

Datenschutzbeauftragter NRW nimmt Kurs auf

Uns erreichte zu dieser Frage bereits ein Schreiben eines Online-Händlers. Dieser hatte eine Nachricht des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten. Grund war die Beschwerde eines Betroffenen, dessen E-Mail-Adresse ungefragt und ohne vorherige Information an den Versanddienstleister übermittelt wurde. Der Datenschutzbeauftragte forderte den Online-Händler zu Stellungnahme auf und legte die Rechtslage wie folgt dar:

„Käuferinnen und Käufer müssen die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob sie dieses Angebot wahrnehmen möchten. Es ist nicht ausreichend, nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinzuweisen. Nur wenn eine Einwilligung vorliegt – z.B. indem eine Auswahlmöglichkeit angekreuzt wird – darf der Versandhändler die E-Mail-Adresse einer Kundin oder eines Kunden an den Paketdienst weitergegeben werden.“

Antwort:

Eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Paketdienstleister ist grundsätzlich zulässig. Jedoch nur unter der Voraussetzung der erteilten Einwilligung des Kunden.

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