Finde den Fehler

Falsches Design sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 15.03.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.04.2024
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In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
 
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Seit dem Zeitalter des Internets hat sich das Shopping-Erlebnis in vielerlei Hinsicht verändert. Der Vertragsschluss findet häufig mit einem Klick statt. Damit Verbraucher:innen nicht ungewollt einen Vertrag abschließen, müssen sich Online-Händler:innen an viele Vorgaben halten. Und auch die Kündigung eines Vertrages soll inzwischen über einen Button möglich sein. Allerdings halten sich noch längst nicht alle Unternehmen an diese Vorgabe.

Wer die Wahl hat …

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Die einen sehen in ihnen eine wichtige Funktion in puncto Datenschutz, die anderen sehen sie als lästiges Übel an: Die Rede ist von Cookie-Bannern. Jede Webseite, die personenbezogene Daten speichert, muss die Nutzer:innen zunächst darüber informieren und sich die Zustimmung einholen. Hier kommt der Cookie-Banner zum Einsatz. 

Doch Cookie-Banner ist nicht gleich Cookie-Banner. Der Banner in diesem Shop wurde als rechtswidrig eingestuft. 

Problematisch war hier das Design des Cookie-Banners. Denn Webseiten-Besucher:innen müssen eine echte Auswahl haben, ob sie der Datensammelei zustimmen möchten oder diese ablehnen. Dafür müssen beide Buttons gleichwertig gestaltet sein. Durch das Design werden die Besucher:innen gezielt dazu verleitet, zuzustimmen. Außerdem ist der untere Button lediglich mit dem Wort „Einstellungen“ beschriftet, sodass Nutzer:innen nicht darüber aufgeklärt werden, dass sich hinter dem Button die Ablehnungsfunktion versteckt. 

Auch die Tatsache, dass oben rechts in der Ecke ein Button mit dem X-Symbol und „Akzeptieren und Schließen X“ gestaltet ist, ist rechtswidrig. Denn das X-Symbol verbinden Nutzer:innen mit der Möglichkeit, ein Fenster zu schließen – und nicht damit, Cookies zu akzeptieren. So entschied das OLG Köln in einem Fall, über den wir bereits berichteten

„Bestellung abgeben“ nicht eindeutig genug

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Nicht nur die Buttons des Cookie-Banners, auch der Bestellbutton stellt hier eine Abmahngefahr dar. Denn wie dieser beschriftet sein muss, regelt das Gesetz ziemlich streng. Konkret heißt es in § 312 j Abs. 3 BGB, dass die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein darf. Hier ist der Button allerdings mit den Worten „Bestellung abgeben“ beschriftet. Dabei wird für Verbraucher:innen nicht hinreichend deutlich, dass mit Klick auf den Button eine zahlungspflichtige Bestellung ausgelöst wird. 

 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#1 Max Sonntag 2024-03-20 17:28
"Jede Webseite, die personenbezogen e Daten speichert, muss die Nutzer:innen zunächst darüber informieren und sich die Zustimmung einholen. Hier kommt der Cookie-Banner zum Einsatz."

Das ist m.E.n nicht ganz korrekt, denn bei berechtigtem Interesse, bei dem gar keine Abwahl möglich ist, ist ein Cookiebanner nicht notwendig, da keine Zustimmung erforderlich ist. Hier wäre ein Cookiebanner m.E.n. sogar irreführend, denn es suggeriert dem Besucher eine Wahlmöglichkeit , die praktisch aber nicht existiert.
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