OLG Hamm zum Anti-Abmahngesetz

Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe? Bei dieser Abmahnung möglich

Veröffentlicht: 12.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.03.2024
Hand unterzeichnet Vertrag mit einem Füller

Wer Abmahnung sagt, muss auch Unterlassungserklärung sagen, muss auch Vertragsstrafe sagen. Vertragsstrafen haben die Funktion, von einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens abzuschrecken. Allerdings laden sie insbesondere im Wettbewerbsrecht auch dazu ein, als Einnahmequelle zu dienen und für kleinere Unternehmen kann das Damoklesschwert der Vertragsstrafe eine Belastung darstellen. 

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, umgangssprachlich auch Anti-Abmahngesetz genannt, soll dem entgegenwirken. So dürfen bei bestimmten Verstößen keine Vertragsstrafen mehr verlangt werden. An diese Regelung erinnerte nun das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 06.02.2024, Aktenzeichen: 4 W 22/23). 

Abmahnung wegen Grundpreisangabe

Dem Beschluss ging eine außergerichtliche Abmahnung voraus: Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung ab. Konkret ging es um eine fehlende Grundpreisangabe.

Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung, sprich: ohne Vertragsstrafenklausel ab. Der Klägerin genügte das nicht und so ging das Ganze zu Gericht. 

Grundpreisangabe ist eine einfache Informationspflicht

Das Gericht stellte laut der Kanzlei Dr. Bahr fest, dass die Beklagte richtig gehandelt hatte und genau das erfüllte, was das Gesetz von ihr verlangte. Nach dem § 13 a Absatz 2 und § 13 Absatz 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn das abgemahnte Unternehmen den Verstoß erstmalig beging, weniger als einhundert Mitarbeitende beschäftigt und es sich um einen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelte. 

Genau diese Voraussetzungen trafen auf die Beklagte zu: Es handelte sich um ein kleines Unternehmen. Außerdem machte das Gericht deutlich, dass es sich bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung um Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten handelte. Immerhin sind diese Verstöße beispielhaft in der Gesetzesbegründung genannt.

Das Argument, dass eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenregelung keine abschreckende Wirkung habe und daher nicht geeignet sei, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ließ das Gericht nicht gelten: Es zählt hier nur, dass die Beklagte das getan hat, was das Gesetz erfordert und dieses verlangt nun einmal die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe. 

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Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Markus 2024-03-12 10:24
also eine Unterlassungser klärung ohne Vertragsstrafe ist möglich.
Aber wie sieht es in Zukunft (ohne Gericht) mit den Kosten aus für die Abmahnung. Der Abmahner hat doch bestimmt eine Rechnung für seinen Anwalt bei der Abmahnung dazu getan.
Muss man dann als Abgemahnter auch weiterhin die Abmahnkosten tragen?

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Antwort der Redaktion

Hallo Markus,

auch Abmahngebühren, meist in Form von Rechtsanwaltsko sten, dürfen nicht mehr ohne Weiteres auf den Abgemahnten übertragen werden. Der Händlerbund schreibt dazu in seinem FAQ:

Abmahnungen werden nicht per se kostenlos. Das Gesetz für den fairen Wettbewerb schränkt jedoch insbesondere die Kostenerstattun gsmöglichkeiten von Mitbewerbern wie Händlern, Online-Händlern und Herstellern ein.

Diese dürfen so zum Beispiel Kosten für die Erstellung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt in folgenden Fällen nicht mehr auf den Abgemahnten umlagern:

Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspfl ichten im elektronischen Geschäftsverkeh r und auf Telemedien (z. B. Online-Shops)
Verstöße im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Diese Neuregelung gilt jedoch nicht für Wirtschafts- und Verbraucherschu tzverbände sowie die IHK.

Das komplette FAQ kannst du hier nachlesen: haendlerbund.de/.../...

Ob in diesem Fall hier Abmahngebühren verlangt wurden, entzieht sich unserer Kenntnis.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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