Gesetzesänderung

Verträge via WhatsApp oder E-Mail kündigen? – Ministerium will's möglich machen

Veröffentlicht: 20.10.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 20.10.2023
Vertrag elektronisch unterzeichnen

Für zahlreiche Geschäfte im Rechtsverkehr schreibt das deutsche Gesetz eine bestimmte Formalität vor: die Schriftform. Doch geht es nach einem Vorschlag von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), könnte sich das bald ändern. Verträge im privaten Rechtsverkehr, wie Arbeits- oder Mietverträge, könnten in Zukunft statt mit einem Brief per WhatsApp oder E-Mail gekündigt werden.

Elektronische Form bislang ausgeschlossen

Unter der Schriftform versteht das Gesetz gemäß § 126 BGB eine Urkunde, die vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein muss. Bisher gilt im deutschen Arbeitsrecht nach § 623 BGB, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Die Verwendung der elektronischen Form wird darin ausdrücklich ausgeschlossen. 

Dass dieses Vorgehen nicht mehr dem aktuellen Zeitgeist entspricht, hat nun auch Bundesjustizminister Buschmann erkannt. Mit einer Gesetzesänderung will er dafür sorgen, dass zukünftig im privaten Rechtsverkehr nicht mehr ständig eigenhändig unterschriebene Papierurkunden vorgelegt werden müssen, berichtet Heise Online

Schriftform zukünftig nur noch als Ersatz

In dem Vorschlag aus seinem Ministerium, der eine Änderung des BGB vorschlägt und Teil des geplanten Bürokratieentlastungsgesetzes werden soll, heißt es: „Die elektronische Form wird künftig als Regelform ausgestaltet und an die Stelle der Schriftform treten, wenn nicht die Schriftform durch europäische oder internationale Regelungen zwingend vorgegeben ist.“

Demnach werde die Schriftform lediglich als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten werden. Anfang der Woche wurde der Vorschlag zur Abstimmung an die anderen Ressorts der Bundesregierung weitergeleitet. 

Arbeitsverträge per E-Mail kündigen 

Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen soll es also künftig heißen: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der elektronischen Form.“ Das Gleiche soll auch für Pachtverträge und Gewerbemietverträge gelten. Kündigungen könnten dann per E-Mail oder auch über Messenger wie WhatsApp verschickt werden. 

Erleichterung schaffe die neue Regelung dann auch bei Wohnraummietverträgen, da es für die Wirksamkeit der Kündigung möglich sein soll, eine Kopie des Schreibens über E-Mail oder Messenger zu verschicken. Aktuell müssen Mieter:innen sicherstellen, dass sie ihr unterschriebenes Kündigungsschreiben rechtzeitig persönlich übergeben oder dieses von der Post fristgerecht zugestellt wird. 

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#1 peter 2023-10-24 12:48
Liebe Redaktion,
könnten Sie bitte erläutern, inwiefern es zu einer "Erleichterung" kommt, wenn die Kündigung eines Wohnraumvertrag es zusätzlich per E-Mail verschickt werden kann aber nach wie vor fristgerecht als Papier per Post geschickt werden muss.
Das klingt doch erst einmal nach einer zusätzlichen Option, die niemandem etwas erleichtert....oder?
Danke.

___________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Peter,

die elektronische Form soll bereits ausreichen, um die Frist zu wahren. Bisher ist das nicht der Fall, da die Kündigung handschriftlich unterschrieben im Original beim Vermieter fristgerecht eingehen muss.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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