Kennzeichnungspflicht der EU

Herkunftsländer müssen auf Honigverpackung angegeben werden

Veröffentlicht: 01.02.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 01.02.2024
Honig

Honig aus der EU oder Nicht-EU. Das war bislang alles, was man auf der Verpackung seines Honigs vorfinden konnte. Eine allgemeine Angabe ohne wirkliche Aussagekraft. Doch damit soll nun Schluss sein. Unterhändler der EU-Staaten und das Europaparlament haben sich gestern darauf geeinigt, dass künftig das genaue Herkunftsland des „flüssigen Goldes“ auf der Verpackung angegeben werden muss. Auch für weitere „Frühstücksprodukte“ gelten neue Regelungen. Verbraucherschützern gehen die allerdings noch nicht weit genug. 

Herkunftsland muss deutlich erkennbar sein

Die bloße Angabe, dass der Honig aus der EU stammt, wird in Zukunft nicht mehr ausreichen. Bislang wurden Verbraucher:innen im Unklaren darüber gelassen, woher das Produkt genau kommt. Ausreichend war, wenn auf der Verpackung stand, ob der Honig aus der EU stamme oder nicht. Künftig muss nicht nur das jeweilige Herkunftsland deutlich erkennbar angegeben werden, sondern auch, bei mehreren Herkunftsländern, wie groß der Anteil des Honigs aus dem jeweiligen Land ist, berichtet der Spiegel.  

Wie die EU bekannt gibt, können die einzelnen Länder jedoch selbst über Detailfragen entscheiden. Beispielsweise, ob nur der Prozentsatz der vier größten Anteile angegeben werden muss. Für Verpackungen mit einem Gewicht von unter 30 Gramm gibt es eine Ausnahme. Hier dürfen die Namen der Herkunftsländer auch als Code abgebildet und somit abgekürzt werden.

Neue Regeln auch für Saft und Konfitüre 

Neben der neuen Regelung für Honig hat die EU auch weitere klassische „Frühstücksprodukte“ auf den Prüfstand gestellt. So gilt für Konfitüren ein Mindestgewicht von 450 Gramm beim verwendeten Obst. Saft wiederum dürfe als „zuckerreduziert“ bezeichnet werden, wenn mindestens 30 Prozent des natürlich enthaltenen Zuckers entfernt wurden und kein weiteres Süßungsmittel verwendet wird. 

Vor Inkrafttreten der Regelungen müssen die EU-Staaten und das Parlament noch darüber abstimmen, was lediglich als Formsache angesehen wird. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wird eine zweijährige Übergangsfrist gelten. Ebenso teilte die EU-Kommission mit, dass auch neue Methoden, beispielsweise eine Pollenanalyse, zur besseren Kontrolle erarbeitet werden sollen. Vor allem, um gegen mit Zucker gestreckten, „gepanschten“ Honig vorzugehen.

 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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