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Wie kann ich die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware rechtssicher verkürzen?

Veröffentlicht: 24.07.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.07.2023
Faultier am Schreibtisch

Die Gewährleistungsfrist beträgt in Deutschland regelmäßig zwei Jahre. Für gebrauchte Produkte gibt es allerdings eine Ausnahme: Hier darf die Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Was früher einfach mittels Klausel in den AGB ging, ist seit dem 1. Januar 2022 allerdings nicht mehr so einfach. Dieser Beitrag zeigt, wie die Gewährleistungsfrist rechtssicher verkürzt werden kann.

Vorab: Was ist überhaupt Gebrauchtware?

Für die Verkürzung ist es natürlich erst mal wichtig zu wissen, ob man für seine Produkte überhaupt die Frist verkürzen kann. Ein Artikel ist dann gebraucht, wenn er vom Hersteller, dem Verkäufer oder einem Drittes bereits seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde. Dass bedeutet zum Beispiel, dass Upcycling-Produkte keine Gebrauchtwaren sind, da hier aus alten Materialien neue Produkte hergestellt werden. Ein weiterer Stolperstein können retournierte Sendungen sein. Diese können im Einzelfall als gebraucht gelten. Wurde aber beispielsweise ein Kleidungsstück nur kurz anprobiert, wird aus diesem Produkt noch keine Gebrauchtware.

Ob ein Produkt gebraucht ist, muss klar und transparent aus der Produktbeschreibung hervorgehen. Dabei sollte nicht auf englische Begriffe, wie etwa refurbished zurückgegriffen werden. 

Hinweispflicht & ausdrückliche Zustimmung

Die Änderungen am Gewährleistungsrecht sehen in Sachen Fristverkürzung nun zwei Pflichten für Verkaufende im B2C-Bereich vor: Zum einen muss die Kundschaft vor Abgabe der Bestellung darüber informiert werden, dass sich die Gewährleistungsfrist verkürzt. Zum anderen muss die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

Damit liegt der Fokus klar auf maximaler Transparenz gegenüber den Verbraucher:innen.

Anpassungen im Checkout-Prozess

Da die Hinweispflicht vor dem Abschluss der Bestellung erfüllt werden muss, bietet sich ein zentraler Hinweis im Verlaufe des Checkout-Prozesses an. Wichtig ist, dass der Hinweis vor dem Betätigen des Bestell-Buttons erfolgt. Für die ausdrückliche und gesonderte Einwilligung bietet sich technisch am besten eine Checkbox an. Hier gilt, was generell gilt: Die Checkbox darf nicht vorausgewählt werden. Das Abhaken der Checkbox sollte außerdem die Voraussetzung dafür sein, dass der Bestellprozess überhaupt abgeschlossen werden kann.   

Wird Ware auf Plattformen bzw. Marktplätzen verkauft, sollten Händler:innen dringend schauen, inwiefern die Anforderungen von den Unternehmen umgesetzt werden. Man selbst hat hier schließlich wenig Einfluss auf die Gestaltung des Checkouts. Werden die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt, muss abgewogen werden, ob man Gebrauchtware noch auf der jeweiligen Plattform anbieten sollte. Kann die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht rechtssicher vereinbart werden, würde das im Ergebnis bedeuten, dass die Frist auch in diesen Fällen zwei Jahre beträgt. 

Hier gibt es die wichtigsten Fakten noch einmal in aller Kürze in unserem Minute Mittwoch:

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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