Stolperfallen, Fristen und Rabatte

Ein rechtlicher Überblick zur Weihnachtszeit im E-Commerce

Veröffentlicht: 13.12.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 13.12.2023
Weihnachtsmann mit Paket vor PC

Die Vorbereitungen auf das größte Fest im Jahr sind bereits in vollem Gange. Nur noch wenige Tage verbleiben den Händlerinnen und Händlern, um die Kundschaft mit allem Notwendigen für das Weihnachtsfest zu versorgen. Doch es gibt einige Probleme und Fragen, die sich vor allem in der Weihnachtszeit ergeben, die auch in der größten Hektik im Blick behalten werden müssen. Dieser Überblick soll allen Online-Händler:innen dabei helfen, die juristischen Anforderungen an das Weihnachtsgeschäft nicht aus den Augen zu verlieren. 

Wie sieht es mit der Inhalts- und Grundpreisangabe bei Adventskalendern aus?

Zwar sind die meisten Adventskalender schon verkauft, doch manche Händler:innen sind vielleicht den ein oder anderen Kalender nicht losgeworden und wollen diesen – eventuell zu einem reduzierten Preis – noch unters Volk bringen. Die gute Nachricht: Was auch immer sich hinter den Türchen befinden mag, der Grundpreis muss im Shop nicht angegeben werden. Grund dafür ist eine Ausnahme in der Preisangabenverordnung, die für Sets wie einen Adventskalender gilt. 

Geht es um die Frage, ob der Inhalt eines Adventskalenders im Shop angegeben werden muss, ist die Beantwortung schon nicht mehr ganz so einfach. Es kommt nämlich darauf an, wie der Jurist oder die Juristin so gerne sagt. Denn nicht in jedem Fall ist eine Inhaltsangabe notwendig. Oftmals reichen auch die Angaben über die enthaltenen Produktgruppen und den Warenwert. Verstecken sich Lebensmittel hinter den Türchen, dürfen jedoch die gesetzlichen Informationspflichten nicht vergessen werden.

Wie wirbt man richtig mit Rabatten?

Die großen Rabattschlachten brachte vor allem der Black Friday mit sich. Doch auch kurz vor Weihnachten wollen Händler:innen der Kundschaft satte Rabatte bieten. Dabei sollte jedoch die Preisangabenverordnung beachtet werden. So dürfen keine willkürlichen Streichpreise angegeben werden. Auf preisgebundene Artikel, wie etwa Bücher oder Zeitschriften, darf grundsätzlich kein Rabatt gewährt werden, außer es handelt sich um ein Mängelexemplar. Werden also bestimmte Produktgruppen von der Rabattaktion ausgeschlossen, muss die Kundschaft darüber auch informiert werden. 

Was muss beim Widerrufsrecht von Geschenken beachtet werden?

Viele Online-Händler:innen wollen um die Weihnachtszeit herum die Widerrufsfrist ausdehnen. Das dürfen Händler:innen auch, aber sie müssen die jeweiligen geänderten Rückgabebedingungen in ihrem Shop anpassen. Doch welche Geschenke sind überhaupt vom Widerrufsrecht umfasst? 

  • Zu den beliebtesten Geschenken gehören Gutscheine. Für sie besteht ein Widerrufsrecht, unabhängig davon, ob sie in Papierform oder digital ausgestellt werden. 
  • Bei Lebensmitteln ist entscheidend, ob es sich um ungeöffnete, haltbare Lebensmittel handelt. Dann besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. 
  • Der Kauf von Kleidung kann widerrufen werden. Wurden diese bereits tatsächlich über das Anprobieren hinaus getragen, kann unter Umständen Wertersatz gefordert werden. 
  • Bei Kosmetika besteht ein Widerrufsrecht, solange das Hygienesiegel nicht gebrochen wurde. 

Was gilt beim Verkauf auf dem Weihnachtsmarkt?

Bei Verkäufen über den Online-Shop handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Der Kundschaft steht dann ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Wollen Online-Händler:innen ihre Produkte zur Weihnachtszeit aber auch auf einem Weihnachtsmarkt anbieten, gilt diese Regelung nicht. Wie beim Kauf im stationären Handel gibt es an einem Verkaufsstand kein Widerrufsrecht. Geben Händler:innen dennoch ein Recht zur Rückgabe, handelt es sich dabei lediglich um Kulanz. Bei mangelhafter Ware gilt dennoch der gesetzliche Gewährleistungsanspruch. 

Was gilt für Spenden zur Weihnachtszeit?

Weihnachten ist nicht nur geprägt von Konsum und Verkaufszahlen, sondern gilt schließlich als das Fest der Liebe. In der Weihnachtszeit wird daher oft auch an die gedacht, die nicht so viel haben. Vielen kommt da eine Spende in den Sinn. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung ohne Verpflichtung zu einer Gegenleistung. Vor einer Spende sollte festgelegt werden, wer genau der Spender sein soll, ob die Spende einen bestimmten Verwendungszweck hat und wie sie vermarktet werden soll. Händler:innen sollten aber auch die notwendigen Formalien und steuerlichen Besonderheiten bedenken. 

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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