Dreist oder berechtigt?

Kundin will Kilometergeld für Weg zu Paketshop

Veröffentlicht: 03.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.04.2024
Auto transportiert Paket auf Dach
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

In dieser Woche haben wir es mit einem Sparfuchs zu tun: Eine Kundin erwarb von einer Händlerin einen Akkuschrauber, der jedoch bald darauf nicht mehr funktionierte. Die Kundin trat daraufhin mit der Händlerin in Kontakt, beschrieb den Defekt und sandte Bilder des mangelhaften Geräts. Nach Prüfung der Situation erkannte die Händlerin den Sachmangel an und stellte der Kundin ein Retourenlabel aus, sodass der Akkuschrauber zur Reparatur eingesendet werden konnte. 

Nachdem die Kundin das Gerät zurückgesendet hatte, forderte sie von der Händlerin eine Entschädigung für die Fahrtkosten zum Paketshop – sie verlangte eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer für die fünf Kilometer lange Fahrt. Bei der Suche nach dem nächsten Paketshop mittels Google Maps wies die Händlerin die Kundin darauf hin, dass ein Shop auch zu Fuß erreichbar gewesen wäre. Trotzdem bestand die Kundin auf ihrer Forderung und betonte, es sei ihre Entscheidung, welchen Shop sie aufsuche. Der näher gelegene Shop genüge ihren Ansprüchen nicht und sie verlangte nachdrücklich die Überweisung des Kilometergeldes. Ist ihre Forderung berechtigt?

Grundsatz: Kosten der Nacherfüllung im Gewährleistungsfall

Liegt bei einem Produkt ein Mangel vor, fällt dies in den Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts. Der Kerngedanke dieses Rechts besteht darin, den Verkäufer:innen die Möglichkeit zu geben, den aufgetretenen Fehler zu beheben und somit den Kaufvertrag letztlich zu erfüllen. Die Verantwortung der Verkäuferseite, für den Mangel einzustehen, besteht unabhängig davon, ob sie eine Schuld an dem Defekt trägt. Primär ist sie zur Nacherfüllung verpflichtet, indem sie den Mangel entweder repariert oder ein neues Produkt bereitstellt. Diese Maßnahmen ziehen selbstverständlich Kosten nach sich.

Die gesetzlichen Regelungen dazu, wer diese Kosten zu tragen hat, sind eindeutig. Gemäß § 439 BGB ist festgelegt: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.“ Es ist zu beachten, dass unter den Transportkosten neben den eigentlichen Versandkosten auch Fahrtkosten fallen können. Diese müssen allerdings nur erstattet werden, insofern sie erforderlich waren.

 

Fazit: Weg zum Paketshop war nicht erforderlich

Was aber bedeutet das für unseren Fall? In unserem speziellen Fall bedeutet dies, dass die Kundin das Kilometergeld grundsätzlich fordern könnte, allerdings nur, wenn der Weg zum Paketshop als erforderlich betrachtet wird. Ein Weg gilt dann als erforderlich, wenn keine gleichwertige, näher gelegene Möglichkeit zur Paketabgabe existiert hätte. 

In diesem Szenario war jedoch eine solche Möglichkeit vorhanden. Die Präferenz der Kundin für einen weiter entfernten Shop, basierend auf persönlichen Vorlieben, stellt keinen stichhaltigen Grund dar, um den näher gelegenen Laden zu meiden. Daher besteht für die Kundin kein Anspruch auf Erstattung des Kilometergeldes. Die Forderung ist dreist.

Blick in die Praxis: Kundschaft muss Aufwendungen beweisen

In der Praxis treten derartige Fälle eher selten auf, da Kund:innen nachweisen müssen, welche Aufwendungen sie tatsächlich hatten und ob diese notwendig waren. In städtischen Gebieten befinden sich Paketshops häufig in fußläufiger Entfernung. Hier wird der Fußweg in der Regel zumutbar sein. Ausgenommen sind natürlich Personen, die nicht gut zu Fuß sind, oder sperrige und/oder schwere Waren.

In ländlicheren Gegenden ist es üblich, den Weg zum Paketshop mit dem Arbeitsweg oder anderen Besorgungen zu verbinden. Falls dies nicht möglich ist, bieten viele Logistikunternehmen gegen eine geringe Gebühr einen Abholservice an. Vor diesem Hintergrund wäre zu prüfen, ob die Fahrt zu einem Paketshop tatsächlich erforderlich war, besonders wenn solche Serviceleistungen zur Verfügung stehen und unterm Strich günstiger gewesen wären.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#4 Arno Nym 2024-04-04 10:58
Was rechtlich richtig ist, schön und gut, aber ich sehe nicht warum eine Kilometerpausch ale grundsätzlich gefordert werden kann.
Habe ich etwas zu bemängeln, ist es auch meine Pflicht die Sache zur Nachbesserung herauszugeben. Sofern nicht ein erheblicher Aufwand besteht zb weil man 20km zum nächsten Fachhandel fahren muss oder weil die Sache groß und/oder schwer ist und der Transport dadurch Probleme macht, verstehe ich nicht was da zu entschädigen ist. Sicherlich ließe sich die Abgabe eines einfachen Paketes auch mit einem Einkauf verbinden, so dass gar kein nennenswerter Mehraufwand entsteht. In meinen Augen ist das die bewusste Wahl eines Aufwands.

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Antwort der Redaktion

Hallo,

wie im Beitrag steht, sind die Kosten nur dann zu ersetzen, wenn sie erforderlich waren. Kann ein Paket auf dem Weg zur Arbeit, oder auf dem Weg zum Einkauf abgegeben werden, ist der extra Weg gerade nicht erforderlich und damit auch nicht ersatzfähig. Dass der Extra-Weg erforderlich war, muss übrigens vom Käufer bewiesen werden.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Markus Altekrüger 2024-04-04 09:54
An Kommentar #1: Wenn der Joghurt nicht so schmeckt wie gedacht ist es kein Sachmangel. Und woher beziehen Sie aus IHREM falsch konstruierten Fall den verallgemeinern den Schluss, "was aus UNS geworden ist"?


An Kommentar #2: Ich glaube, dass Sie wenig Ahnung von Gesetzgeben haben.
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#2 Michaela Zang 2024-04-04 08:44
Es ist heute sogar möglich, Pakete dem Paketboten mitzugeben. Auch Retouren.
Kunden die im Onlinehandel bestellen, sollten immer in Kauf nehmen das Sie eine Retoure haben können. Wenn Sie dafür auch noch Fahrtgeld verlangen, dann sollten Sie besser im stationären Handel kaufen. Aber auch hier müssen Sie das Gerät in den Laden bringen. Ich finde es dreist und absolut inakzeptabel das der Händler für solche Kosten aufkommen muss.
Unsere Gesetzesgeber haben von der Realität null Ahnung.

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Antwort der Redaktion

Hallo,

auch im stationären Handel dürfte man bei einem Sachmangel die Fahrkosten ersetzen lassen, so weit diese erforderlich waren.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#1 K.I. 2024-04-04 08:37
und nächste Woche fordere ich von Aldi eine Entschädigung da der Joghurt zu 29 Cent doch nicht so schmeckt wie gedacht. Ich fahre dann 8 Kilometer x 0,30Euro.
Einige Einwohner in Deutschland sind total ...
Unfassbar - was ist nur aus uns geworden?
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