Wir wurden gefragt

Wer trägt das Strafporto, wenn ein Paket nicht aus dem Shop abgeholt wurde?

Veröffentlicht: 12.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.04.2024
Comicbild: Ein einsames Paket, welches in einem Lager auf seine Abholung wartet. Im Hintergrund ist ein Fenster, mit einem Baum, von dem das Herbstlaub fällt.

Ist niemand zu Hause, der ein Paket annehmen kann, wird dieses oft zu einem Paketshop oder in eine Packstation gebracht. Hin und wieder kommt es vor, dass das Paket dann aber einfach nicht von der Kundschaft abgeholt wird. In der Folge wird die Ware dann nach einer gewissen Aufbewahrungsfrist an die Händler:innen zurückgeschickt. Die dabei entstehenden Kosten werden den Absender:innen in Rechnung gestellt. Wie geht es dann aber weiter? Können die Kosten vielleicht sogar auf die Kundschaft abgewälzt werden?

Abholung ist eine Pflicht der Kundschaft

Grundsätzlich bestellt die Kundschaft die Ware nach Hause und ist zur Annahme des Pakets verpflichtet. Betrifft diese Pflicht auch die Abholung? Immerhin wird die Ware in den meisten Fällen direkt nach Hause geliefert.

Aber: Im Versandhandel muss die Kundschaft natürlich mit den üblichen Gegebenheiten rechnen. Zu diesen Gegebenheiten gehört eben auch, dass das lang erwartete Paket in einem Paketshop landet. Will ich das vermeiden, muss ich eben entweder dafür sorgen, dass ich zu Hause bin oder einen Ablageort festlegen. Auch gibt es die Möglichkeit bei manchen Versandunternehmen den Liefertag noch einmal zu verschieben. 

Mache ich von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, muss ich mit dem extra Gang zum Paketshop rechnen. 

Wird das Paket nicht abgeholt, komme ich in den sogenannten Annahmeverzug und muss für Mehraufwendungen aufkommen, die dem Shop beispielsweise durch das Strafporto entstehen. 

„Ich habe aber gar kein Benachrichtungskärtchen bekommen!“

Eine häufige Begründung der Kundschaft, die man in diesem Zusammenhang liest, ist die, dass man gar nicht wusste, dass das Paket im Shop liegt, weil man keine Benachrichtigungskarte bekommen hat. Grundsätzlich ist diese Begründung auch gar nicht mal falsch: In Annahmeverzug kommt man nämlich nur, wenn einem die Ware überhaupt zur Annahme angeboten wurde. Wird keine Benachrichtigung in den Briefkasten geworfen, ist das natürlich ungünstig.

Händler:innen sollten daher die Sendungsverfolgungsnummer an die Kundschaft weitergeben. 

 

Und was ist, wenn gleichzeitig der Widerruf erklärt wird?

Da zum Widerruf auch immer eine eindeutige Widerrufserklärung gehört, ist das kommentarlose Nicht-Abholen aus dem Paketshop auch nicht als solcher zu werten. Kommt dennoch innerhalb der Frist eine Widerrufserklärung, so gelten für das Strafporto die Regeln, die Händler:innen in der Widerrufsbelehrung aufgestellt haben: Haben Verbraucher:innen die Kosten des Widerrufs zu tragen, müssen sie auch für das Strafporto aufkommen. Übernimmt das Unternehmen laut Belehrung die Kosten, bleibt es auch auf dem Strafporto sitzen. 

Was können Händler mit zurückgesendeten Waren tun, wenn keine Widerrufserklärung vorliegt? 

Die Waren befinden sich zwar wieder im Lager, jedoch steht im Kaufvertrag, dass sie bei der Kundschaft sein sollten. Käufer:innen könnten trotz der Verweigerung der Annahme die Herausgabe fordern. Ein einfacher Weiterverkauf ist rechtlich normalerweise nicht zulässig. Gesetzlich ist für solche Fälle eine öffentliche Versteigerung durch Selbsthilfeverkauf vorgesehen. Alternativ müsste die Ware bis zum Ende der Verjährungsfrist gelagert werden. Das wären dann drei Jahre. Immerhin müsste die Ware auf Risiko der Kundschaft eingelagert werden, soll heißen: Kommt es beispielsweise zu einem Wasserrohrbruch, der auch das Produkt beschädigt, ist das nicht das Problem des Unternehmens.

In der Praxis wählen jedoch die meisten Online-Händler diesen Weg nicht. Es wird eher empfohlen, das Gespräch mit der Kundschaft zu suchen. Kommt dann heraus, dass kein Interesse mehr an dem Produkt besteht, kann der Kaufvertrag aus Kulanz storniert werden.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#5 Thomas 2024-04-22 09:56
Es gibt auch noch eine dritte Möglichkeit.
Trotz Link zur Sendungsverfolg ung ist nicht sichergestellt, das diese auch den tatsächlichen Status der Sendung anzeigt, zumindest bei DHL ( mal wieder).
Es ist uns in der jüngsten Vergangenheit zweimal passiert, das bestellte Ware vom Zusteller in eine Paketstation gebracht wurde, es war keine Benachrichtigun g in unserem Briefkasten und die Sendungsverfolg ung zeigt als Status, das die Sendung sich noch bei DHL in der Stadt der Versender befindet.
Auch über die APP wurde nicht angezeigt, das das Paket zur Abholung in einer Paketstation hinterlegt wurde. Die einzige Information war dann, Paket wurde an den Versender zurückgeschickt , da es nicht in der Frist abgeholt wurde.
Da das nicht das erste mal war, haben wir von den täglichen Kontrollen der Status Screenshots gemacht.
Anderes tolles Beispiel, wieder DHL, am 18. April haben wir als Firmenkunde Pakete an DHL übergeben.
In der heutigen Sendungsverfolg ung wird angezeigt, Pakete wurden am 8.März! zugestellt.
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#4 Redaktion 2024-04-16 06:41
Hallo Andreas,

die Kundschaft muss in die Lage versetzt werden, die Ware anzunehmen. Das wird sie, in dem sie über die Sendungsverfolg ung nachvollziehen kann, wo das Paket am Ende landet. Bei einem Online-Einkauf ist es auch Verbraucher:inn en zumutbar, die Sendungsverfolg ung zu nutzen. Eine Rechtsprechrung dazu ist uns aber nicht bekannt. Da es aber ausreicht, die Rechtstexte per E-Mail zu senden, wird es bei der Sendungsverfolg ung im digitalen Zeitalter kaum anders aussehen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Andreas 2024-04-15 20:54
Vielleicht sollte man den Artikel erst einmal "aus-argumentie ren" Es wird gesagt: " In Annahmeverzug kommt man nämlich nur, wenn einem die Ware überhaupt zur Annahme angeboten wurde. Wird keine Benachrichtigun g in den Briefkasten geworfen, ist das natürlich ungünstig.
Händler:innen sollten daher die Sendungsverfolg ungsnummer an die Kundschaft weitergeben."
Selbst wenn ich die Sendungsnummer dem Kunden zur Verfügung stelle ist das immer noch keine Benachrichtigun g das das Paket abzuholen ist.
Also, die eigentliche Frage ist doch, wenn ein Kunde online bestellt und er hat eine Sendungsnummer hat, ist er auch verpflichtet sich über den Sendungsverlauf seiner Bestellung online zu informieren?!
Obwohl die Herrschenden ja alles nur noch online und digital haben wollen könnte ich mir sehr gut vorstellen, das unsere ach so verbraucherfreu ndlichen Gerichte gerade da wieder besonderen Wert auf eine papierhafte Benachrichtigun g legen, denn sonst müsste der verhätschelte Kunde ja selbst tätig werden.
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#2 Thomas 2024-04-15 13:38
@Dirk,
genau so sehe ich das auch alles. Gerade DHL war in den letzten 15 Jahren sehr Erfindngsreich was das Optimieren des Gewinns angeht.
Hier ein paar Beispiele:
-jährliche (manchmal auch mehrmls im Jahr) Erhöhung des Paketpreises
-Einführung des Rücksendeentgelts
-Versandetiketten müssen jetzt gekauft werden
-Einführung des Maut- und CO2-Zuschlags
-Einführung des Energiezuschlags
-Kostenpflichtiges Filialrouting
-usw.....
Aber es wird von DHL immer noch gejammert, daß die Gewinne zu mager ausfallen. Die Aktionäre wollen schließlich auch ordentlich Geld verdienen
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#1 Dirk 2024-04-15 10:29
"Strafporto" ist ein merkwürdiger und missverständlic her Begriff. Als "Strafporto" bezeichnet man eigentlich ein erhöhtes Sendungsentgelt , das berechnet wird, wenn die Sendung unzureichend oder gar nicht frankiert ist. DHL berechnet in so einem Fall z.b. automatisch den hächeten Tarif für das betreffende Produkt (z.B. Paket 31,5 kg).
Im beschriebenen Fall handelt es sich jedoch um das "Rücksendeentge lt", das z.B. DHL meist mit 4,00 € berechnet, bei unzustellbaren oder nicht abgeholten Sendungen.

Bleibt die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist, zumal die Verwantwortung für die Nichtzustellbar keit in der Regel micht beim Vertragspartner von DHL (also dem Händler) liegt. Vielmehr dürfte es dem allgemeinen Geschäftsrisiko des Versandunterneh mens zugerechnet werden. Allerdings gibt es in ja nun die Vertragsfreihei t, wo man Riksiken übertragen kann.
Weiterhin drängt sich die Frage auf, warum das Rücksendeentgel t nur bei Geschäftskunden jedoch nicht bei privaten Versendern erhoben wird...?
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