eBay Kleinanzeigen: Welche Rechtstexte benötigen Händler?

Veröffentlicht: 22.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.10.2016

Die Nutzung des Portals eBay Kleinanzeigen ist ein weiterer kostengünstiger Weg, um auf die eigenen Produkte aufmerksam zu machen. Doch bei der rechtlichen Seite sind sich Händler, anders als beim Handel über eBay selbst, unsicher, ob das Einstellen der Angebote einem Online-Shop gleichkommt, bei dem Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung etc. verwendet werden müssen. Wir beantworten nun die häufig gestellte Frage.

Logo eBay Kleinanzeigen auf Smartphone

Impressumspflicht

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters folgende Informationen enthalten:

• den Namen , die Anschrift des Anbieters und bei juristischen Personen den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten

• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse) mit dem Anbieter ermöglichen

• das Handelsregister, in das der Anbieter eingetragen ist sowie die entsprechende Registernummer

• die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz; die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)

• die zuständige Aufsichtsbehörde bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf sowie Zugehörigkeit zu einer Kammer bei bestimmten Berufen (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Apotheker)

Dem Gesetz nach müssen erforderlichen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Wie stellt man bei eBay Kleinanzeigen das Impressum ein?

Nutzen Sie zu dessen Darstellung einfach das bei eBay Kleinanzeigen eingestellte entsprechende Pflichtfeld:

Impressum eBay Kleinanzeigen

 © eBay Kleinanzeigen

Müssen weitere Rechtstexte eingestellt werden?

Zusätzliche Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht, die die Nutzung von AGB, Widerrufsbelehrung usw. erforderlich machen, bestehen nur dann, wenn Sie direkt einen Vertrag schließen (Was bei eBay Kleinanzeigen ohnehin nicht möglich ist) oder zur Bestellaufgabe per Mail/ Fax/ Telefon usw. auffordern. Nicht jedoch, wenn Sie eBay Kleinanzeigen lediglich dazu nutzen, um auf Ihre Ware aufmerksam zu machen und der Vertrag erst vor Ort zwischen Ihnen und dem Interessenten zustande kommt oder wenn auf einen Online-Shop oder Shop auf einer anderen Plattform verwiesen wird.

Sie sollten darauf hinweisen, dass die Artikeldarstellung lediglich der Präsentation Ihres Angebots dient. Der Vertragsschluss erfolgt dann alleinig über eine andere Shop-Website (oder im Ladengeschäft).

Sie benötigen als Händler also lediglich ein Impressum.

 

Update 20.02.2015

Aktuell liegen uns wegen der fehlenden Verwendung von Rechtstexten wie AGB und Widerrufsbelehrung bei eBay-Kleinanzeigen Abmahnungen vor. Wir werden den Gang der Verfahren weiter verfolgen und auf diesem Portal über Neuerungen berichten.

Kommentare  

#5 Norbert Rehner 2020-08-31 06:07
5 Jahre später... ich bin gerade auf diesen Artikel gestoßen.
Wie sieht es denn heute aus mit den AGB´s und Widerrufsbelehr ungen - müssen sie in die Angebote bei Ebay-Kleinanzei gen oder muss immer noch nur das Impressum rein?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir da weiterhelfen könnten.
N.Rehner

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Antwort der Redaktion

Lieber Herr Rehner,

mittlerweile hat sich die Rechtslage tatsächlich etwas verändert. Schauen Sie gern einmal in folgenden Beitrag: haendlerbund.de/.../...

Beste Grüße

die Redaktion
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#4 Redaktion 2015-06-15 15:57
Wir geben unser Bestes ;)

Also, ein Rückgaberecht gibt es gar nicht, das müssen Sie also nie auschließen.

Ein Widerrufsrecht besteht per Gesetz nicht im C2C-Bereich (Customer-to-Cu stomer; "Verbraucher-zu -Verbraucher"). Das müssen Sie also auch nicht ausschließen. Anders sieht es da beim Gewährleistungs recht aus; darüber können Sie sich beispielsweise hier informieren: www.vz-nrw.de/.../

Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter.


Die Redaktion
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#3 Klaus 2015-06-15 14:56
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Schließt das auch die Rückgabe aus?
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#2 Redaktion 2015-06-15 14:34
Hallo Klaus,

vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall schlagen wir folgende Formulierung vor: „Jede Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen. Die Haftung auf Schadensersatz wegen Körperverletzun gen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“ Bitte beachten Sie aber auch, dass unsere Tipps keine vollumfängliche Rechtsberatung ersetzen können.


Die Redaktion
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#1 Klaus 2015-06-15 13:21
Hallo,

ich bin zwar kein Händler, jedoch möchte ich gernm ein paar Artikel über eBay Kleinanzeigen verkaufen.

Nun möchte ich eine Garantie, Gewährleistung und Rücknahme ausschließen, bzw. es für mich - als Privat-Verkäufe r - so sicher wie möglich machen.

Ist dann folgende Formulierung richtig und ausreichend?

"Die Ware wird von Privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzan sprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Was ich so gegoogelt habe, ist sehr schwammig und für mich nicht eindeutig.

Freue mich auf Antwort :)
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