Im Online-Handel sind viele der beworbenen Produkte nicht korrekt gekennzeichnet. Beispielsweise fehlen häufig bei in Online-Shops die gesetzlich vorgesehenen speziellen Angaben zur Energieeffizienzklasse. Doch auch beim Anbieten der Produkte über das Internet müssen umfangreiche Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. So auch beim Handel mit elektrisch betriebenen Haushaltkühl- und Haushaltsgefriergeräten.
© Vladislav Kochelaevs - Fotolia.com / Tina Plewinski
„Haushaltskühlgerät“ ist ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, das für das Kühlen oder Einfrieren von Lebensmitteln oder die Lagerung von gekühlten oder gefrorenen Lebensmitteln zu nicht gewerblichen Zwecken bestimmt ist und durch ein oder mehrere energieverbrauchende Verfahren gekühlt wird, einschließlich Geräten, die als Bausätze zum Zusammenbau durch den Endnutzer verkauft werden.
Unter den Begriff „Haushaltskühlgerät“ fallen z.B. nicht: Geräte, deren Hauptfunktion nicht die kühle Lagerung von Lebensmitteln ist (z.B. Eiswürfelbereiter), Geräte aus zweiter Hand.
Händler müssen überprüfen, ob die Haushaltskühl- und Gefriergeräte das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen.
Bei jeglicher Werbung (z.B.in Preisvergleichsportalen) für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen muss auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben werden.
Die folgenden Angaben sollten in gut lesbarer Schriftart und Schriftgröße in die Artikelbeschreibung des Shops aufgenommen werden:
Die aufgeführte Reihenfolge ist einzuhalten.
Die Vorschriften aus der Verordnung Nr. 1060/2010 unterliegen jedoch einer Abwandlung durch die Verordnung Nr. 518/2014, die Online-Händlern ab dem 01.01.2015 anders als bisher auferlegt, u.a. für Haushaltskühlgeräte elektronische Etiketten und Produktdatenblätter bereitzuhalten.
Die Verordnung Nr. 518/2014 fordert ab dem 01.01.2014 erstmals die Bereitstellung der Etiketten und Datenblätter in elektronischer Form beim Verkauf über das Internet.
Die oben unter 4. aufgeführten Informationspflichten erhalten also eine Abwandlung dahingehend, dass speziell für den Online-Handel anderweitige eigene Kennzeichnungsvorschriften mit einem eigenen Katalog von Informationspflichten speziell für den Online-Handel eingefügt werden. Erfolgt das Angebot über das Internet, gelten ab 01.01.2015 statt den unter 4. genannten Pflichten die folgenden Bestimmungen:
a)
Das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett ist auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (110 mm x 220 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
b)
Das Etikett kann alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden. Unter „geschachtelter Anzeige“ versteht die Verordnung Nr. 518/2014 eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt.
c)
Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
d)
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
- ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,
- auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und
- einem der folgenden zwei Formate entsprechen:
e)
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
‚alternativer Text‘ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.
f)
Auch das vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Bildschirm in der Nähe des Produktpreises darzustellen.
Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist.
Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich ‚Produktdatenblatt‘ angegeben sein.
Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
Die Regelung gilt für alle neuen oder aktualisierten Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.
Die Etiketten und Produktdatenblätter in elektronischer Form erhalten Händler von ihren Lieferanten.
Die Themenreihe im Überblick
Teil 1 – Einführung und Übersicht
Teil 2 – Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz
Teil 3 – Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz
Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer
Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz
Teil 6 – Die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach der ElektroStoffV
Teil 8 – Die Gebrauchsanleitung
Teil 10 – Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräte