Dabei vertritt das Gericht folgende, aus unserer Sicht abenteuerliche Auffassung:
„Zudem hat die Antragstellerin dargelegt und durch Angebote weiterer Internethändler glaubhaft gemacht, dass durchaus ein Markt für "gebrauchte" Gesichtscreme existiert: Dass dies auch für andere Kosmetikartikel, zumal des Hochpreissektors gilt, ist den in Wettbewerbssachen erfahrenen Mitgliedern des Senates bekannt und wird für die vom Verkehr akzeptierten Parfümtester sogar von Autoren eingeräumt, die das Widerrufsrecht bei angebrochener Kosmetika weitgehend beschränken wollen. Die Feststellung, dass bei den von der konkreten Verletzungsform erfassten Kosmetikprodukten schon ein Herausdrücken geringer Teile von Creme aus der Tube oder das bloße Öffnen der Tube zum Verderb und zur völligen Unverkäuflichkeit der zurückgesandten Ware führen muss, lässt sich daher jedenfalls nach Lage der Akten nicht treffen.“
Es ist bedauerlich, dass das Gericht durch seine Entscheidung die ohnehin schon schwierige Rechtsposition der Onlinehändler weiter geschmälert hat.
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