Ebay Herbst-Update 2017: Antworten auf rechtliche Fragen

Veröffentlicht: 21.09.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 27.02.2018

Ebay ändert durch sein Herbst-Update mehrere Bereiche, die für Händler auch rechtliche Fragen mit sich bringen. Darf Ebay überhaupt seine AGB einfach ändern? Meine Bilder nutzen? Und muss ich nun 60 Tage Rückgabe anbieten? Diese und weitere Fragen wollen wir beantworten.

© IB Photography/shutterstock.com

 

Darf Ebay überhaupt seine AGB ändern?

Ja. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im unternehmerischen Verkehr nicht mehr wegzudenken. Doch müssen diese oft aus verschiedenen Gründen im Lauf der Zeit angepasst werden. Die meisten wählen dafür einen sog. Änderungsvorbehalt in den aktuellen AGB, damit sie ihre AGB ändern können. Ebay hat dies in seine derzeitigen AGB (Stand 12. März 2014 ) aufgenommen.

Ist es zulässig, sich Nutzungsrechte an den Bildern einräumen zu lassen?

Grundsätzlich Ja. Der genau Wortlaut der AGB-Änderung ist bisher nicht bekannt, es soll aber das Recht zur Nutzung der Bilder und sonstigen Produktdaten eingeräumt werden. Andere Plattformen sehen das in ihren AGB schon regelmäßig vor, wie Amazon (“nicht-ausschließliche, unentgeltliche, unterlizenzierbare und übertragbare Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung”) oder auch Etsy (“weltweite, gebührenfreie, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, unbefristete Lizenz zur Nutzung und Veröffentlichung”).

Die Plattform Amazon wurde schon einmal für dieses Vorgehen verklagt, doch hatte das Oberlandesgericht Köln mit seinem Urteil (Az.: 6 U 51/14) die Wirksamkeit der Klausel bestätigt.

Ich habe Fotos von Herstellern, die eine Nutzungseinräumung untersagen. Was ist damit?

Das Urheberrecht ist sehr streng, wenn es um die unrechtmäßige Benutzung und Verbreitung von Bildern geht. Daher dürften diese Bilder nicht hochgeladen und damit Ebay zur Verfügung gestellt werden. Für solche Fälle kann bei Ebay eine Ausnahmeregelung für einzelne Händler beantragt werden. So will Ebay die Fälle meistern, in denen eine rechtliche Beschränkung vorliegt.

Ich habe eigene Fotos gemacht. Kann ich diese schützen?

Als Ersteller der Fotos ist man Urheber und kann entscheiden, wem man das Nutzungsrecht einräumt oder nicht. In solchen Fällen muss man den Hersteller nicht um die Erlaubnis für die Bilder fragen, da man sie selbst hergestellt hat. Bisher hat man das Bild daher nur für das eigene Angebot verwendet. Eine fremde Nutzung war stets eine Urheberrechtsverletzung. Diese würde sich nun ändern. Wirksam schützen könnte man sein eigenes Bild nach Umstellung der AGB nur, wenn man es nicht bei Ebay nutzt oder der Änderung nicht zustimmt. Dann muss man allerdings mittelfristig mit Sanktionen von Ebay rechnen.

Die Verwendung der Fotos in ihrem eigenen Online-Shop wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Ebay verbietet die Angabe von Kontaktinformationen. Muss ich jetzt mein Impressum entfernen?

Nein. Es wäre sogar gefährlich, das Impressum zu entfernen. Das Fehlen ist ein Abmahngrund. Ebay verbietet die Angabe von Kontaktinformationen in Artikelbeschreibungen. Das Impressum ist von dieser Änderung nicht betroffen. Um rechtssicher zu handeln, muss ein Impressum mit Kontaktinformationen wie Telefonnummer, E-Mail-Adressen und ggfs. Fax-Nummer enthalten sein.

Muss ich eine Rückgabefrist jetzt von 60 Tagen anbieten?

Nein. Rechtlich hat die Rückgabefrist von 60 Tagen keine Relevanz. Sie wird als zusätzliche Möglichkeit von Ebay eingeführt, stellt aber keine Pflicht für den Händler dar.

Ausblick für Händler

Insbesondere die Neuerung der AGB im Bereich der Bildnutzung ist eine tatsächlich schwerwiegende Neuerung des Herbst-Updates. Ebay nähert sich hier sehr Amazon an. Händler von dort kennen diese Probleme schon. Am Ende muss jeder Händler entscheiden, ob er seine eigenen Bildern hochlädt oder doch schon vorhandene nutzt. Zeit dazu hat er noch bis zum 01.02.2018.

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