OLG Hamburg

Werbung mit „D-Netz” stellt keine Irreführung dar

Veröffentlicht: 27.04.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 27.04.2023
Telekommunikationsturm vor Stadt

Werbung ist dann als unlauter anzusehen, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreis in die Irre führt und nicht das hält, was sie verspricht. Doch gilt das auch für die Aussagen eines Mobilfunkproviders über die Qualität des Netzes, welches in der Form aber gar nicht mehr existiert? Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG, Urteil vom 30.3.2023 - 15 U 63/22) beschäftigte sich mit diesem Sachverhalt und schaffte Klarheit.

Formulierung ist als Sammelbegriff verständlich

Wirbt ein Telekommunikationsunternehmen mit den Aussagen „D-Netz Qualität” oder auch „D-Netz Garantie", stellt das keine Irreführung der Kund:innen dar – auch dann nicht, wenn es technisch gesehen gar kein D-Netz mehr gibt. Die antragstellende Partei wollte eine einstweilige Verfügung erwirken und hatte angemahnt, dass das Telekommunikationsunternehmen damit warb, „günstige Handytarife in bester D-Netz Qualität” anzubieten. Dabei würden letztlich die Netze der Deutschen Telekom oder Vodafone genutzt werden. Die Werbeaussage sei somit irreführend. 

Das OLG sah das jedoch anders und konnte keinen Rechtsverstoß in der Aussage erkennen. Vielmehr bestätigte das OLG die Ansicht der Vorinstanz des Landgerichts Hamburg, dass „der Begriff D-Netz vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für die heutigen Netze von Telekom und Vodafone verstanden wird.” So wurde das Netz der Telekom ehemals als „D1” und das Netz von Vodafone als „D2” bezeichnet. Damit habe sich der Begriff „D-Netz” für diese beiden entwickelt, da demgegenüber E-Plus- und O2-Kunden:innen im „E-Netz” telefonierten und surften.

Unkenntnis des Verkehrskreises führt nicht zur Wettbewerbswidrigkeit

Das Gericht verneinte eine Irreführung, auch wenn es heute kein D-Netz in dem Sinne mehr gibt und eigentlich auch nie gab. Die Richter sahen es als ausreichend an, dass offensichtlich die Netze von Telekom und Vodafone gemeint sind und der Verkehr diese Angabe auch verstehe. Zwar sei es nicht auszuschließen, dass die jüngere Generation die ehemaligen Netzbezeichnungen nicht (mehr) kenne. Allerdings werde durch die Werbeaussage auch keine rechtlich relevante Fehlvorstellung bei diesem Personenkreis hervorgerufen. Wer mit dem Begriff nichts anfangen kann, bleibe zwar unwissend zurück. Das mache die Werbung aber nicht wettbewerbswidrig. 

Keine vergleichende Werbung

Ebenfalls konnte das OLG keine Rechtsverletzung aufgrund von vergleichender Werbung nach § 6 Absatz 1 UWG feststellen. „Komm in die Welt des vollen Empfangs” stelle keine Verunglimpfung des dritten Anbieters dar, weil kein direkter Bezug zu diesem hergestellt wird, auch wenn die Werbung auf die Qualität der zwei Anbieter Telekom und Vodafone abziele. Das OLG hob die teilweise vom LG erlassene einstweilige Verfügung auf und wies die Anträge der Antragstellerin wegen Unbegründetheit zurück. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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